Ratgeber: Soziale Netzwerke

Verantwortungsvolles Verhalten auf sozialen Netzwerken

Durch Ihre Publikationen auf sozialen Netzwerken können andere Nutzer zahlreiche Informationen über Ihr berufliches und privates Leben zusammentragen. Seien Sie sich also bewusst, dass Sie als Mitarbeiterin oder als Mitarbeiter der Kantonsverwaltung einer Zurückhaltungspflicht unterliegen und Sie die Interessen Ihres Arbeitgebers wahren müssen. Folgende Regeln und Empfehlungen aus dem Leitfaden zur Verwendung der sozialen Medien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons der Informationseinheit der Staatskanlzei IVS helfen Ihnen bei der Umsetzung.

 

Bestimmungen


Für die Inhalte, die Sie auf sozialen Netzwerken, Blogs oder Internetseiten publizieren, sind alleine Sie verantwortlich. Falls Sie unangemessenen Inhalt verbreiten, können Sie rechtlich verfolgt werden. Etwa wenn dieser verleumderisch, rassistisch oder vertraulich ist.


Die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis definierten Pflichten betreffend Loyalität und Vertraulichkeit sind für die private und berufliche Verwendung der sozialen Netzwerke anwendbar. Das heisst, die Sorgfaltspflicht, die Treuepflicht und das Amtsgeheimnis gelten ebenfalls in den sozialen Medien – auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Veröffentlichen Sie daher nie geheime oder vertrauliche, interne Informationen oder persönliche Daten von Drittpersonen auf einem sozialen Netzwerk oder im Internet. Äussern Sie sich nicht zu Informationen, die noch nicht publiziert worden sind oder nicht zur Publikation bestimmt sind. Publizieren Sie auch keine Informationen, die dem Image Ihres Arbeitgebers oder jenem der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schaden könnten. Seien Sie vorsichtig und zurückhaltend, wenn Sie Ihre Meinung äussern, gerade was Ihre politische Haltung angeht. Und ganz wichtig: Antworten Sie nie auf eigene Faust bei Anfragen von Medienvertretern. Verweisen Sie diese an Ihren Dienstchef, die Kommunikationsverantwortlichen der Departemente oder an die Information IVS.


Verwenden Sie keine geschützten Logos, Fotos oder Videos, ohne im Vorfeld die entsprechende Berechtigung eingeholt zu haben. Respektieren Sie die Persönlichkeitsrechte in Texten, Bildern, Filmen und Aufnahmen.


Einzig die Departementsvorsteher, die Dienst- oder Amtschefs dürfen sich im Namen des Kantons, eines Departements, einer Dienststelle oder eines Amtes offiziell äussern. Geben Sie keine Erklärungen im Namen Ihres Arbeitgebers ab, ohne dazu berechtigt worden zu sein.


Die Nutzung der sozialen Netzwerke auf dem Informatikmaterial der öffentlichen Verwaltung ist grundsätzlich für berufliche Zwecke bestimmt. Vermeiden Sie, während Ihrer Arbeitszeit auf Ihrem privaten Profil ausserberufliche Inhalte zu teilen.


Im Falle eines Verstosses gegen diese Bestimmungen kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schritte einleiten.

 

Empfehlungen


Wenn Sie auf Ihrem Profil Ihren Arbeitgeber bekanntgeben, können Ihre Äusserungen als offiziell eingeschätzt werden. Die Grenzen zwischen dem privaten und beruflichen Leben sind auf sozialen Netzwerken fliessend. Seien Sie sich dessen bewusst und verhalten Sie sich entsprechend. Veröffentlichen Sie nur, was Sie auch zweifelsfrei Ihrem Vorgesetzten oder Arbeitskollegen zeigen würden. Ihr Verhalten in den sozialen Medien sollte sich von Ihrem Verhalten im richtigen Leben nicht grundsätzlich unterscheiden. Gerade was den Anteil an Privatsphäre angeht, den Sie auf diesen Plattformen publik machen wollen.


Das Internet vergisst nichts. Selbst gelöschte Inhalte können aufgrund der komplexen Speichermöglichkeiten und Netzwerke der Austauschplattformen noch über Jahre sichtbar bleiben. Das vollständige Entfernen unliebsamer Inhalte ist vielfach langwierig und kostspielig. Pflegen Sie also Ihr Image und achten auf Ihre Äusserungen. Sämtliche Informationen können nämlich an Dritte weitergeleitet werden, so auch an zukünftige Arbeitgeber. Schlussendlich können sämtliche publizierten Daten gegen Sie oder Ihren Arbeitgeber verwendet werden.

 

 

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