Erhöhung von Pfandrechten: Rangverhältnis innerhalb der beschränkten dinglichen Rechte und der Vormerkungen
Dienststelle für Grundbuchwesen
Wenn ein Grundpfandrecht erhöht wird, ist das Rangverhältnis des erhöhten Pfandrechts gegenüber allen gleich- und nachrangig im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeits- und Grundlasten sowie gegenüber den unten aufgeführten, gleich- und nachrangig im Grundbuch eingeschriebenen Vormerkungen zu regeln. Als Erhöhung eines Pfandrechts gelten sowohl die Erhöhung der Pfandsumme als auch die Erhöhung des Höchstzinsfusses (Maximalzinsfusses). Die Rangregelung ist notwendig gegenüber folgenden Vormerkungen: Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, limitiertes Vorkaufsrecht, Rückfallsrecht bei Schenkungen, Miet- und Pachtverträge, Vormerkungen aus Baurechtsverträgen (Art. 779a Abs. 2 ZGB, Art. 779b Abs. 2 ZGB), Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB) und vorläufige Eintragungen (Art. 961 ZGB).
Gebrochene Ränge sind nicht möglich. Mit anderen Worten: Es ist nicht möglich, dass z. B. ein Teil eines Pfandrechts einer Dienstbarkeitslast vorgeht und ein anderer Teil desselben Pfandrechts im Nachgang zu dieser Dienstbarkeitslast steht.
(Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Gundbuchführung, Kanton Bern, 21.08.2023, Nr. 5.9.2.2, S.167)