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Mitteilung der Dienststelle für Grundbuchwesen - Änderung der Artikel 19 Abs. 2 und 19 Abs. 4 kGBV

30/09/2025 |

Dienststelle für Grundbuchwesen

 

Am 1. Oktober 2025 treten die Änderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 kGBV in Kraft. Derzeit schreibt Art. 19 Abs. 2 kGBV die Hinterlegung der Urschrift (Papierversion im Original) beim Grundbuchamt vor.

Mit der Änderung von Art. 19 Abs. 2 kGBV werden für die Eintragung einer öffentlichen Urkunde in das Grundbuch nur noch eine getreue Abschrift der Urschrift (+ Anmeldungen) und getreue Kopien die als Belege geltenden Beilagen benötigt. Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, dass für die Eintragung einer öffentlichen Urkunde die Urschrift (das Original der Urkunde) die Kanzlei des Notars nicht mehr verlässt. Mit dieser Gesetzesänderung werden ebenfalls folgende Ziele erreicht: Verringerung des Risikos des Verlustes der Urschrift, Verringerung der Bearbeitungszeit der Akten durch das Grundbuchamt, Zeitersparnis bei der Vorbereitung und dem Versand der Akten durch den Notar. Darüber hinaus ist diese neue Bestimmung für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen über die für 2026 vorgesehenen digitalen Übermittlungsplattformen unerlässlich.

In Bezug auf die vorzulegenden Beilagen wurde beschlossen, die bisherige Praxis beizubehalten. Demnach müssen alle Dokumente, die der öffentlichen Urkunde ihre volle materielle und formelle Gültigkeit verleihen, als getreue Kopien vorgelegt werden. Ausgenommen sind Vollmachten (siehe unten). Es wird klargestellt, dass der Vermerk, dass es sich um getreue Kopien der Beilagen handelt, nur einmal am Ende der Beilagen erscheinen wird, nicht auf jeder Beilage einzeln. Ergänzend wurde beschlossen, dass die getreuen Kopien der Beilagen bei ihrer Vorlage im Grundbuch in der Reihenfolge ihres Erscheinens in der Urschrift geordnet werden müssen.

Somit stellen die getreue Abschrift der Urkunde (+ Anmeldungen) und die getreuen Kopien aller Beilagen die auf Atom verfügbaren Belege dar. Zusätzlich zu den oben beschriebenen Dokumenten müssen dem Grundbuchamt gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a GBV folgende Dokumente in freien Kopien übermittelt werden: eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte, eine Kopie des Versicherungsausweises oder der Versichertenkarte oder eine schriftliche Erklärung der Person mit Angabe des Geburtsortes, des Familiennamens, der AHV-Nummer, der Vornamen der Eltern und, falls sie verheiratet ist, ihres Ledignamens. Das Steuerformular (Grundstücksgewinne) muss ebenfalls (in freier Kopie) den oben genannten Dokumenten beigefügt werden.

Da die Gültigkeit von Vollmachten allein in der Verantwortung der Notare liegt, müssen diese nicht mehr beim Grundbuchamt eingereicht werden. Sie müssen jedoch gemäss Art. 87 Abs. 5 NG und dem neuen Art. 19 Abs. 4 kGBV der Urschrift (das Originaldokument, das beim Notar verbleibt) beigelegt werden.

Zusammengefasst sind die Unterlagen (in Kopie), die an das Grundbuchamt zur Einregistrierung und Eintragung weitergeleitet werden müssen, wie folgt:

  • Vertrag/Urkunde + Anmeldungen (gefolgt von einer Seite, die angibt, dass es sich um eine getreue Abschrift der Urschrift + Siegel und Unterschrift des Notars handelt);
     
  • Beilage in der Reihenfolge der im Vertrag/in der Urkunde enthaltenen Klauseln (gefolgt von einer Seite, auf der angegeben wird, dass es sich um getreue Kopien der Beilagen zur Urschrift handelt + Siegel und Unterschrift des Notars);
     
  • separat in freier/einfacher Kopie: die in Art. 51 Abs. 1 Bst. a GBV aufgeführten Dokumente (Pass oder Identitätskarte, Versicherungsausweis nach Art. 135bis AHVV oder Versichertenkarte nach Art. 1 VVK oder schriftliche Erklärung der Person mit Angabe von Geburtsort, Familienname, AHV-Nummer, Vornamen der Eltern und, falls verheiratet, Ledigname) sowie das Steuerformular (Grundstückgewinne).

Ab dem 1. Oktober 2025 werden die eintragungspflichtigen Urschriften, die bei den Grundbuchämtern eingehen, nicht mehr geprüft und unverzüglich auf Kosten des Absenders per Post an diesen zurückgesandt. Die Zensurierung der Urkunden erfolgt ausschliesslich auf der Grundlage der im obigen Kasten genannten Dokumente.

Zu allen Zwecken wird darauf hingewiesen, dass für Urkunden, die dem Grundbuchamt nur zur Einregistrierung übermittelt werden, immer das Original der Urkunde vorgelegt werden muss (z. B. Vorsorgeauftrag).