Öffentliche Ämter

Vorgehensweise für Mitarbeiter der Kantonsverwaltung

Mit der Wahl der Gemeinderäte, Richter und Vizerichter findet am kommenden 18. Oktober im Kanton Wallis die erste Etappe der Gemeindewahlen statt. Am 15. November wählt das Walliser Stimmvolk dann die Gemeindepräsidenten und –vizepräsidenten und bestimmt den Generalrat. Diese Ämter stehen auch dem Personal der Kantonsverwaltung offen. Sollte sich also eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für eine Kandidatur entscheiden, muss diese oder dieser bereits vor der offiziellen Bewerbung ein entsprechendes Bewilligungsgesuch über den Dienstweg beim Staatsrat einreichen.

Damit ein öffentliches Amt ausgeführt werden kann, müssen zwei Beurteilungskriterien erfüllt sein. Es dürfen weder rechtliche noch tatsächliche Unvereinbarkeiten bestehen. Erstere sind im Gesetz über die Unvereinbarkeiten und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Die tatsächlichen Unvereinbarkeiten betreffen jene Situationen, in denen die Angestellten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Angestellter, ihrer Nebenbeschäftigung und oder der öffentlichen Ämter einen kumulierten Beschäftigungsgrad haben, der 120 Prozent übersteigt.

Wenn keine solche Unvereinbarkeit besteht, wird das vom Dienstchef und Departementsvorsteher visierte Gesuch, das die Bewilligung zur Ausübung des öffentlichen Amts erteilt, an den Mitarbeitenden zurückgeschickt. Die Bewilligung für die Ausübung eines öffentlichen Amts gilt jeweils während der laufenden Legislaturperiode. Verläuft die Wahl dann positiv und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird gewählt, so hat sie oder er dies unverzüglich der Anstellungsbehörde zu melden.

Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anspruch auf Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr, sofern er diese Aufgabe nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Urlaub unterliegt der Bewilligung des Dienstchefs, beziehungsweise des Departementvorstehers. Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, werden allfällige zusätzliche Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet. Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, wird eine angemessene Herabsetzung des Beschäftigungsgrads mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenommen.

Auch bei der Ausführung eines öffentlichen Amts gilt die Loyalitäts- und Treuepflicht. Als öffentliches Amt gilt übrigens jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet. 

 

Sämtliche Formulare und Rechtsgrundlagen finden sich auf der Intranetseite der Dienststelle für Personalmanagement.

 

 

 

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