Technische Schiffskontrolle nach Änderungen

Technische SchiffsKONTROLLE nach Änderungen

Der Halter hat die Pflicht, innert 14 Tagen, der zuständigen Behörde, mit der Unterbreitung der notwendigen Dokumente, sämtliche Änderungen, welche eine Modifikation, eine Ergänzung zum Schiffsausweis oder dessen Ersatz benötigt (Motorenwechsel, Umbauten, Adressenwechsel, usw.), mitzuteilen.

Je nach Art des Schiffes muss bei einem grösseren Umbau eine Bestätigung von einem Bootsbauer mit Fähigkeitsausweis, einem Schiffsingenieur oder dem Erbauer des Schiffes selbst, oder seinem Vertreter vorgelegt werden. Der kantonale Schifffahrtsexperte bestimmt auf der Grundlage der schweizerischen Richtlinien und der Gesetzgebung, wer die Bestätigung ausstellen muss.

Motorenwechsel: Bevor Sie einen neuen Motor kaufen, empfehlen wird Ihnen mit der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt Kontakt aufzunehmen, um die maximale erlaubte Leistung für Ihr Schiff abzuklären. Bei einer Neumotorisierung oder einem Motorenwechsel muss, wenn die Antriebsleistung mehr als 40 kW beträgt, neben der normalen Kontrolle, eine Geräuschmessung durch die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt durchgeführt werden.