Ersatzfahrzeugausweis (Fahrzeug in Reparatur)

Ersatzfahrzeugausweis (Fahrzeug in Reparatur)

Ein Ersatzfahrzeugausweis kann ausgegeben werden als Ersatz für ein Fahrzeug in Reparatur gleichen Types und für eine Dauer von max. 30 Tagen. Das Ersatzfahrzeug ist durch die Versicherung des ersetzten Fahrzeugs gedeckt. Somit ist kein Versicherungsnachweis nötig.

Im Wallis können Garagisten, die Händlerschilder besitzen, einen provisorischen Ersatzausweis mittels Formular "Ersatzfahrzeugausweis" aushändigen. Der Ausweis ist nur in der Schweiz gültig. Im Falle einer Auslandreise muss ein Ersatzfahrzeugausweis von einer der Niederlassungen der DSUS ausgestellt werden. 
Nur in diesem Fall müssen der Fahrzeugausweis des ersetzten Fahrzeugs und der Fahrzeugausweis des Ersatzfahrzeugs bei einer Niederlassung der DSUS bis zur Annullierung des Ersatzfahrzeugausweises hinterlegt werden.

Im Falle eines fabrikneuen Fahrzeugs muss der DSUS das Formular 13.20A vorgelegt werden.

Das Ersatzfahrzeug muss betriebssicher sein.

Service de la circulation routière et de la navigation 

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Rechtsgrundlage

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)