Aufhebung und Liquidation einer Stiftung

Die Änderungsbehörde ist zuständig,

  • die Aufhebung der Stiftung auszusprechen, auf Antrag oder von Amtes wegen, wenn:
  1. der Zweck der Stiftung unerreichbar geworden ist und die Stiftung nicht ohne eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechterhalten werden kann oder
  2. wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
  • festzustellen, dass die Liquidationsvorgänge abgeschlossen sind und zu verlangen, dass der Eintrag der Stiftung in Liquidation beim Handelsregister gelöscht wird.

Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfügt die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über umfangreiche Befugnisse. Sie kann insbesondere die Herausgabe von sämtlichen zweckdienlichen Akten fordern, zusätzliche Informationen verlangen, den Zugang zu allen Registern, Berichten, Protokollen, Dokumenten und Korrespondenzen der Stiftungen einfordern.