Änderung der Statuten einer Stiftung

  • Die Änderungsbehörde übernimmt die im Bundeszivilrecht vorgesehenen Aufgaben. Insbesondere kann sie Entscheide betreffend die Änderung der Organisation, des Zwecks oder der Auflagen einer Stiftung fällen und nach Eintritt der Rechtskraft darüber Meldung an das Handelsregister erstatten.
  • Der Antrag um Änderung der Statuten ist schriftlich an die Änderungsbehörde zu richten. Der begründete Antrag ist von den zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen zu unterzeichnen.

Die erforderlichen Akten sind beizulegen, insbesondere ein Exemplar der alten Statuten, zwei Originalexemplare der neuen Statuten sowie ein Originalexemplar des Protokolls des Stiftungsrates, mit welchem die vorgeschlagene Änderung der Statuten angenommen wird.