Verwaltungsaufsicht der Notare

Der Geltungsbereich der Verwaltungsaufsicht ist im Artikel 59 Absatz 1 NG festgelegt; er erstreckt sich auf:

  • die Zulassungsbedingungen zum Beruf;
  • die Führung der Verzeichnisse, die Aushändigung von Abschriften und die Aufbewahrung der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege;
  • die Kontrolle der Urkunden, deren Eintragung nicht verlangt wurde;
  • die Kontrolle der Buchführung und der Aufbewahrung der im Rahmen der amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertsachen.

Das für die Sicherheit zuständige Departement übt die Verwaltungsaufsicht aus (Art. 60 Abs. 1 NG):

  • wenn es eine entsprechende Information erhält;
  • auf Klage hin;
  • nach Erhalt des Berichts des Inspektors.

Die administrative Aufsicht beinhaltet auch die Kontrolle über die Beendigung der Tätigkeit des Notars. Das für die Sicherheit zuständige Departement hat in dieser Hinsicht folgende Aufgaben:

  • die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a NG);
  • den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und das Liquidationsverfahren verantwortlich ist (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b NG).

Ein Liquidationsnotar wird in folgenden Fällen bestimmt (Art. 27 NG):

  • bei Todesfall des Notars;
  • bei Entzug der Ausübungsbewilligung;
  • bei Amtsenthebung;
  • wenn der Notar seinen Pflichten bei der Beendigung seiner Berufstätigkeit nicht nachkommt.

In jedem Fall wird ein Schlussbericht an das für die Sicherheit zuständige Departement gerichtet.

Für alle weiteren Fragen betreffend die Inspektion der Kanzleien, die Führung der Verzeichnisse und die Aufbewahrung der Akten ist die Dienststelle für Grundbuchwesen zuständig.