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BewG - Gesellschaften mit einer Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht gemäss BewG, die nicht älter als rund ein Jahr ist :

04/02/2025 | Dienststelle der Grundbuchwesen

 

Gemäss der Wegleitung des Bundes an die Grundbuchämter vom 1. Juli 2009, Ziffern 32, 41 und 42, hält die Bewilligungsbehörde in Sachen BewG Folgendes fest:

Die (subjektive) Bewilligungspflicht (Art. 5 und 6 BewG) kann von den Grundbuchämtern in der Regel in folgendem Fall verneint werden, unter Vorbehalt ihrer Prüfungsbefugnis und der Möglichkeit, bei Zweifeln an der Bewilligungspflicht das Dossier an die Bewilligungsbehörde zum Entscheid zurückzuweisen:

Folgende Sachverhalte können den Grundbuchämtern direkt zur Anmeldung und Eintragung vorgelegt werden:

Alle Urkunden über den Erwerb von Grundstücken (vgl. Art. 4 BewG), wenn die Erwerberin eine im HR eingetragene juristische Person ist und (kumulative Voraussetzungen):

  1. die Erwerberin verfügt über eine Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht gemäss BewG, die im Zeitpunkt der Tagebucheintragung nicht älter als rund ein Jahr ist (massgebend ist das Datum der Verfügung, nicht das Datum der Rechtskraft);

  1. das verantwortliche Organ der Erwerberin bestätigt, dass sich die Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse der Gesellschaft sowie allfälliger Holdinggesellschaften seit der letzten Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht gemäss BewG nicht verändert haben;

  1. der Erwerb keine Finanzierung erfordert; oder

die vollständige Herkunft der zur Finanzierung des Erwerbs verwendeten Mittel nachgewiesen wird durch:

a. Bankbestätigung gemäss Formular (bei Darlehen einer Bank oder einer im Hypothekargeschäft regulierten Versicherung);

b. Bestätigung der Erwerberin, dass die Eigenmittel (für den Restbetrag) ausschliesslich aus verfügbaren liquiden Mitteln der Gesellschaft und/oder ihrer Anteilsinhaber und nicht aus Darlehen Dritter stammen.

 

Dokumente, die den Grundbuchämtern vorgelegt werden müssen:

  • Eine Kopie der BewG-Verfügung, die nicht älter als rund ein Jahr ist;
  • Eine Erklärung des verantwortlichen Organs der erwerbenden Gesellschaft im Sinne von Punkt Nr. 2 oben;
  • Falls es eine Finanzierung gibt, die unter Nr. 3a und 3b oben erwähnten Bestätigungen.