Bedingungen zur Gewährung der Unterstützung
Alle anerkannte Betriebe im Sinn der eidgenössischen Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV), die einen Arbeitsaufwand von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) bzw. von mindestens 0,6 SAK in den Bergzonen III und IV aufweisen, werden unterstützt. Jedoch müssen einige spezifische Voraussetzungen erfüllt werden:
- Ort: In einem Gebiet liegen, in welchem die Parzellen ausreichend zusammengelegt sind, um eine angemessene und rationelle Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens zu ermöglichen.
- Agrarumweltanalyse: Sich auf dem Gebiet einer Gemeinde befinden, die eine Agrarumweltanalyse begonnen hat.
- Neubepflanzung: Bei einer Neubepflanzung müssen die für die Neuanpflanzung verwendeten Stecklinge vom Züchter mit Heisswasser behandelt sein. Die neu angelegten Reben müssen mit einem Tropfbewässerungssystem oder einem anderen gleichwertigen System ausgestattet sein, welches das Wasser rationell und gezielt verteilt. Darüber hinaus muss die Begrünung ab dem 5. Blatt ganzjährig mindestens in einer von zwei Gassen vorhanden sein. Ist der Begünstigte der Massnahmen ein Bewirtschafter, der nicht Eigentümer ist, müssen die 3’000 m2 Betriebsfläche durch Nutzungsrechte mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren ab Zeitpunkt der Unterstützungsgewährung gesichert sein.
- Mechanisierung: Damit die Rentabilität des Rebbergs verbessert wird, müssen Neubepflanzungen eine Mechanisierung ermöglichen (siehe technischer Leitfaden).
- Rebsorten: Die gepflanzten Rebsorten sind in den Rebbausektoren angepasst oder zugelassen und entsprechen den Pflanzungsempfehlungen des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW). Diese Empfehlungen werden jeweils Ende Januar für das Folgejahr unter der Oberaufsicht des Amt für Rebbau und Wein veröffentlicht.
- Unterstützung für Trockenmauern: Trockenmauern werden vorrangig im Rahmen von kollektiven Massnahmen unterstützt. Die Unterstützung von Trockenmauern kann im Rahmen von Produktionseinheits-Massnahmen nur erfolgen, wenn gleichzeitig das Pflanzenkapital erneuert wird. Falls nötig, können die Behörden den Abriss oder die Versetzung einer Trockenmauer anordnen, unabhängig davon, ob sie subventioniert wurde oder nicht.