Aktuell

Blauzungenkrankheit 

Die Serotypen BTV-3 und BTV-8 des Bluetongue-Virus zirkulieren derzeit wie erwartet auch im Wallis. Zudem besteht aufgrund der Lage in den Nachbarländern ein Risiko für einen Eintrag weiterer Serotypen, insbesondere von BTV-4. Die Impfung ist die einzige wirksame Massnahme, um Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf zu schützen, Tierleid zu verhindern und wirtschaftliche Verluste zu reduzieren.

Schutz und Prävention

Bestimmte Massnahmen können das Infektionsrisiko verringern: Die Tiere sollten bei Sonnenuntergang in den Stall gebracht werden und es sollten Abwehrmittel eingesetzt werden. Diese Massnahmen garantieren jedoch keinen vollständigen Schutz. Die Impfung bleibt die einzige wirklich wirksame Methode, um die Tiere vor dieser schweren Krankheit zu schützen, ihre Gesundheit zu erhalten und gleichzeitig erhebliche wirtschaftliche Verluste für die Betriebe zu vermeiden.

Die wichtigsten Akteure des Landwirtschaftssektors (Schaf- und Rinderbranche, Gesellschaft Schweizer Tierärzte, Tiergesundheitsdienste, BLV und Kantonstierärzte) empfehlen für die Saison 2026, in der ganzen Schweiz klinisch gesunde Rinder und kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden) gegen die Serotypen BTV-3 und BTV-8 zu impfen. Der Kombinationsimpfstoff BTV-4/BTV-8 schützt auch gegen den Serotyp BTV-4, der in den Nachbarländern vorkommt und jederzeit in die Schweiz eingeschleppt werden kann. Weitere Informationen finden Sie im nebenstehenden Dokument oder wenden Sie sich an Ihren Bestandestierarzt.

Vorgehensweise bei Verdacht

Bei klinischem Verdacht wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt, der die erforderlichen Proben entnimmt. Die Laboranalysen werden vom Kanton übernommen, die Tierarztkosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Tierverluste können entschädigt werden, wenn sie bestätigt und bescheinigt sind.

Wichtig: Es ist strengstens verboten, ein Tier mit Symptomen zu transportieren.

Bei einem positiven Befund wird der Betrieb vorübergehend unter Sperre gestellt, bis der Serotyp bestätigt ist.

Massnahmen je nach Serotyp:

Der Schweizer Veterinärdienst verhängt keine allgemeinen Sperrmassnahmen mehr für Betriebe, die von Serotypen betroffen sind, die in der Schweiz bereits vorkommen und für die eine Impfung verfügbar ist. Lediglich der Transport kranker Tiere (einschliesslich zur Sömmerung) bleibt verboten. Für die Serotypen 3 und 8 wird die Sperre nach Bestätigung des Serotyps ohne weitere Massnahmen aufgehoben. Sollte hingegen ein neuer Serotyp nachgewiesen werden, würden verschärfte Massnahmen angewendet. // Weitere Informationen finden Sie in den nebenstehenden Dokumenten sowie auf der Website des BLV.

 

 

Die BVD-Ampel - ein neues Instrument zum Schutz der Rinderhaltungen vor BVD

Ab dem 1. November 2024 ist den Rinderhaltungen in der Schweiz eine BVD-Ampel zugeteilt. Sie ist ein Indikator für das BVD-Risiko eines Betriebes und ermöglicht den Tierhaltenden einen aktiven Schutz ihres Bestandes, indem sie nur Tiere aus Betrieben mit einem vernachlässigbaren BVD-Risiko in ihren Betrieb aufnehmen.

Die BVD-Ampel ist in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und auf dem elektronisch ausgefüllten Begleitdokument ersichtlich. Vor dem Kauf eines Tieres sollte sich der Käufer unbedingt über die Farbe der BVD-Ampel des Herkunftsbetriebes informieren: 

•    Rote Ampel: hohes BVD-Risiko
•    Orange Ampel: mittleres BVD-Risiko
•    Grüne Ampel: vernachlässigbares BVD-Risiko
•    Graue Ampel: BVD-Risiko nicht beurteilt (Sömmerung, Markt und Viehausstellung)

Vogelgrippe

Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus am 21. November 2025 bei Enten und einem auf dem Stadtweiher in Wil (SG) und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) BLV die Prävention und weitet die Massnahmen auf die ganze Schweiz aus. Ziel ist es, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und Geflügelbestände zu schützen.​​​​​​

Daher müssen auch im Wallis Geflügelbetriebe verstärkte Schutz- und Hygienemassnahmen anwenden, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern und jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu unterbinden.

Halter von 50 oder mehr Vögeln, darunter mindestens ein Tier aus der Ordnung der Hühnervögel (Galliformes), der Gänsevögel (Anseriformes, Anatidae – Gänse, Enten, Schwäne) oder der Laufvögel (Struthioniformes – Strausse) halten, sind verpflichtet, vom 25. November 2025 bis zum 31. März 2026 die folgenden Massahmen zu ergreifen. Für Hobbyhalter mit weniger als 50 Vögeln werden diese Massnahmen empfohlen: 

  • Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
  • Sie stellen sicher, dass die Fütterungs- und Tränkplätze im Aussenklimabereich für Wildvögel nicht zugänglich sind und dass die Auslaufbereiche und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt sind.
  • Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Die Hygieneregeln sind zu beachten, und alle Geflügelhalterinnen und -halter, auch solche mit Hobbytierhaltungen, müssen ihre Tiere bei den kantonalen Veterinärbehörden registrieren lassen.

Präventionsmassnahmen die auch jederzeit im Wallis anwendbar sind,  sind hier zu finden.