Nichtionisierende Strahlung

Die Gemeinden müssen der DUW das Standortdatenblatt weiterleiten, das sie von den Inhabern einer Anlage erhalten, für die Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Emissionsbegrenzungen festlegt, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird (Art. 35 Abs. 1 kUSG).

NEU

Mit dem Ziel, die Vollzugsbehörden zu unterstützen, ihre Arbeit zu erleichtern und die Praktiken auf kantonaler Ebene zu harmonisieren, steht seit März 2023 eine Vollzugshilfe zur Verfügung. Hier finden Sie alle diesbezüglichen Informationen.