Beherbergung, Bewirtung und Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
1950 Sitten
Gesuch um Betriebsbewilligung im Gastgewerbe
Jedes gewerbsmässige Angebot der Beherbergung mit hotelmässigen Dienstleistungen, von Plätzen für Camping, von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken zum Genuss vor Ort, von Speisen zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung unterliegt einer Bewilligung, die durch den Gemeinderat ausgestellt wird (z.B. Hotels, Restaurants, Campingplätze, Carnotzets, Traiteure, Kebabs, Gastgebertische, B&B,Food-Trucks, Privatköche usw.).
Das Bewilligungsgesuch ist beim Gemeinderat mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mittels des Formulars Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen.
Vermieter, die eine Unterkunft zu touristischen Zwecken gegen Entgelt und ohne hotelmässige Dienstleistungen vermieten oder untervermieten - unabhängig vom Buchungskanal – müssen diese bei der Gemeindebehörde des Ortes, an dem sich die Unterkunft befindet, melden.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Persönliche Voraussetzungen:
- Die kantonale obligatorische Prüfung muss bestanden sein oder man muss über eine anerkannte Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfügen. Die Anerkennung der Berufsausbildungen und Berufserfahrungen erfolgen ausschliesslich durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
- Es darf kein unbezahlter Verlustschein für die letzten fünf Jahre vorliegen (und auch nicht nachdem die Betriebsbewilligung erteilt wurde)
- Es darf keine Verurteilung bezüglich einem Verbrechen, Vergehen oder Übertretung bestehen, die eine Gefahr für die Ausübung der Arbeit in der Beherbergung und der Bewirtung darstellen könnte, ungeachtet des Datums der Verurteilung
- Man muss über die Handlungsfähigkeit verfügen und eine solche Bescheinigung vorlegen (das Dokument ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] erhältlich)
Voraussetzungen betreffend Räumlichkeiten und Plätze:
- Die Räumlichkeiten und Plätze haben insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen
Aus- und Weiterbildung
werden von der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO Wallis)
in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden
Anmeldung Kurse und Prüfung GBB
HES-SO Valais, Kurse und Prüfung GBB, TechnoArk 3, 3960 Siders, Tel. 058 606 90 45, info.lhr-gbb@hevs.ch
Anmeldung Weiterbildung
ritzy* Weiterbildung, TechnoArk 3, 3960 Siders, Tel 058 606 90 31, info@ritzy.ch
Rechtsgrundlage
Bund
Kanton
- Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB) (Externer Link)
- Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (VBB) vom 3. November 2004 (Externer Link)
- Gesetz über die Gewerbepolizei (Externer Link)
Gesuch für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
Jedes gewerbsmässige Angebot von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung unterliegt einer kantonalen Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt den Inhaber zum Verkauf über die Gasse und/oder zur Lieferung von gegorenen Getränken und/oder gebrannten Wassern.
Das Bewilligungsgesuch ist bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mittels des Formulars Gesuchsformular für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken einzureichen.
Die durch den Gemeinderat erteilten Betriebsbewilligungen für die Beherbergung und die Bewirtung ermächtigen ebenfalls zum Kleinhandel mit alkoholischen Getränken. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht des Kleinhandels sind die Produzenten von gegorenen Getränken, die ausschliesslich das Produkt aus ihrer eigenen Ernte verkaufen. Der Verkauf ist ausschliesslich in den Räumlichkeiten ihres Betriebes zulässig.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
- Unter Kleinhandel mit alkoholischen Getränken versteht man die Branntweinproduzenten, die Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, die Apotheken und Drogerien, die Geschäfte mit einem Lebensmittelsortiment, welche auch alkoholfreie Getränke umfassen, sowie vergleichbare Geschäfte
- Die Räumlichkeiten und Plätze haben insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen