Interkantonaler Finanzausgleich

Der Finanz- und Lastenausgleich des Bundes verringert die Disparitäten zwischen den Kantonen. Er schafft so die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus (Art. 135 der Bundesverfassung). Der interkommunale Finanzausgleich wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung aufgrund des einschlägigen Rechtes durchgeführt.

Der aktuelle Finanzausgleich strebt zusammen mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zwei Hauptziele an: einerseits, die Minderung der kantonalen Unterschiede in der Versorgung mit öffentlichen Gütern und in der Steuerbelastung, andererseits, die Rentabilität der staatlichen Dienstleistungen verbessern.

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) und die Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) sind die Rechtsgrundlagen des neuen Systems. Der Bundesfinanzausgleich setzt mit fünf Instrumenten an zwei Hebeln an: zum einen bei den Finanzen (Finanzausgleich im engeren Sinn: Ressourcen- und Lastenausgleich), zum anderen bei den Aufgaben (Finanzausgleich im weiteren Sinn: Entflechtung der Aufgaben, neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich).