Beteiligungen des Staates

Artikel 16 des Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) betreffend der Liste der Vertreter:

  1. Die Staatskanzlei aktualisiert die Liste der Vertreter des Staates in der Oberleitung der juristischen Personen. 
  2. Diese Liste nennt das Departement und die betroffene Dienststelle und ist öffentlich zugänglich. 

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