Kontakt
Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB)
1950 Sitten
Einen Beratungsdienst in Anspruch nehmen
Die neuen öffentlichen und privaten der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen müssen so angelegt sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»).
Bestehende öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen sind bei ihrer Renovation oder bei wesentlichen Umbauten so anzupassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen (Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»).
Neue Mehrfamilienhäuser und neue Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu konzipieren, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, sofern dadurch nicht offensichtlich unverhältnismässige Kosten entstehen (Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»).
Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Beispiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen vorrangig.
Bei der Erteilung der Baugenehmigung sind die Gemeinden und im gegebenen Fall der Kanton dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften für hindernisfreies Bauen (Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten») geprüft wird.
Jede Gemeinde ernennt eine Ansprechperson für sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit hindernisfreiem Bauen.
Für alle Fragen zum hindernisfreien Bauen steht ein Beratungsbüro kostenlos zur Verfügung.
Procap Valais romand Centre construire sans obtacle Avenue de Tourbillon 9 1950 Sion Tel. 027 323 26 20 valais.romand@procap.ch |
Procap Oberwallis Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen M. Patrick Eyholzer Englisch-Gruss-Strasse 6 Postfach 365 3900 Brig-Glis Tel. 027 527 11 00 patrick.eyholzer@procap.ch |
Eine finanzielle Hilfe beantragen
Für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Bauten, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, können finanzielle Hilfen gewährt werden.
Bei privaten Gebäuden beträgt der Beitrag 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die den Gemeinden gewährte Hilfe für die Beseitigung bautechnischer Hindernisse ist auf 30 Prozent der anrechenbaren Kosten festgesetzt.
Gesuche für finanzielle Hilfen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich der Behinderung (KFBB) zu richten.
Wohn- und Betriebsbewilligung
Nach Fertigstellung eines Bauwerks muss von der zuständigen Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hat, eine Wohn- oder Betriebsbewilligung ausgestellt werden.
Dossiers mit kantonaler Zuständigkeit
Auf Antrag der kantonalen Baukommission wird die KFBB aufgefordert, einen Konformitätsbericht zu erstellen.
- Der Antragsteller vereinbart mit procap einen Termin für eine Ortsbesichtigung, nach der ein Konformitätsbericht erstellt wird.
Dossiers mit kommunaler Zuständigkeit
Bei Dossiers, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, wird die KFBB nicht konsultiert. Daher wird keine Ortsbesichtigung durchgeführt und kein Konformitätsbericht erstellt.
- Die KFBB stellt den Gemeinden ein Formular „Konformitätserklärung” zur Verfügung, das zur Kontrolle der Realisierungen dient. Ausserdem werden Tabellen zur Verfügung gestellt, in denen die Anforderungen der Norm SIA 500 „Hindernisfreies Bauen” nach Bauwerkskategorien zusammengefasst sind: öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit Wohnungen, Bauten mit Arbeitsplätzen.
Für jedes Projekt sind das Formular und die vollständig ausgefüllten Tabellen zur Information und Weiterverfolgung an procap zu senden: patrick.eyholzer@procap.ch.