Bekämpfung der saisonalen Arbeitslosigkeit
Der besonders von der Problematik der saisonalen Arbeitslosigkeit betroffene Kanton Wallis entschied sich, in Übereinkunft mit dem SECO ein Projekt zur Verminderung der Rückrufquote durch den ehemaligen Arbeitgeber sowie der saisonalen Arbeitslosigkeit zu lancieren.
Die saisonale Arbeitslosigkeit: eine bekannte und bereits behandelte Realität
Die saisonale Arbeitslosigkeit ist keine spezifische Problematik des Wallis allein, auch wenn unser Kanton stärker davon betroffen ist als die Mehrheit der anderen Kantone. Die Spitzenwerte der saisonalen Arbeitslosigkeit sind eine Folge der wirtschaftlichen und geografischen Strukturen unseres Kantons. Bereits vor einigen Jahren schlug der Kanton Wallis in Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern unterschiedlich erfolgreiche Verbesserungsmöglichkeiten vor, wie beispielsweise die Erwerbskombination, die Jahresarbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeiten der öffentlichen Hand übers Jahr.
Projektauslöser
Im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung wurde 2014 die Studie «Rückruf durch den ehemaligen Arbeitgeber» durchgeführt. Das SECO verpflichtete sich in der Folge, diese Praxis einzudämmen und sich mit den kantonalen Vollzugsbehörden zu treffen, um ihre Situation besser zu verstehen und eine Lösung zu finden.
Der Kanton Wallis handelt: ein Pilotprojekt auf schweizerischer Ebene
Der Kanton Wallis verzeichnet eine Rückrufquote durch den ehemaligen Arbeitgeber von 42%. Bereit zu handeln, lancierte er im Dezember 2015 durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) ein Projekt. Als oberstes Ziel gilt es, die saisonale Arbeitslosenquote zu vermindern und dadurch die Kosten für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch die Anpassung der Betreuung der saisonalen Stellensuchenden zu senken.
Nach einer ersten Standortbestimmung auf rechtlicher, wirtschaftlicher und arbeitsmarkticher Ebene passte die Projektgruppe den Prozess der Betreuung der saisonalen Stellensuchenden an. Dieser Prozess wird die Grenzen des administrativen Ermessensspielraums klar definieren und namentlich den betroffenen Stellensuchenden dabei erlauben, ihre Rechte und Pflichten als Versicherte genau zu erkennen. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren werden diesen angepassten Betreuungsprozess ab dem 1. Dezember 2016 in der Praxis umsetzen.
Umsetzung von Massnahmen
Die wichtigste Änderung besteht in einem restriktiveren und individualisierteren Betreuungsprozess der Stellensuchenden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Arbeitsbemühungen und der Aktivierung in geeignete Massnahmen. Strikte Regeln zu Anzahl und Qualität der Arbeitsbemühungen wurden festgelegt und in der «Zielvereinbarung Saisonalität» schriftlich festgehalten. Diese muss von den betroffenen Parteien, d.h. dem saisonalen Stellensuchenden und dem RAV-Personalberater ordnungsgemäss unterzeichnet werden.