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Kreiskommando

Es ist nun möglich, sich ein Benutzerkonto auf der Website der Armee einzurichten. Der Dienstmanager, manchmal auch Armeeportal genannt, ermöglicht es Ihnen, Ihre persönlichen Daten zu aktualisieren, geplante Dienste (auch Rekrutierung) einzusehen, Reisen oder Urlaub zu beantragen. Um sich anzumelden, klicken Sie auf den folgenden Link.

ww.portal-armee.ch

Das Ziel des Orientierungstages ist, die Stellungspflichtigen auf die Rekrutierung vorzubereiten, ihnen ihre Chancen aufzuzeigen sowie die Zweckmässigkeit der Armee zu erläutern.

Aufgebot

Die Orientierungstage im Oberwallis werden im kantonalen Ausbildungszentrum des Zivilschutzes in Grône durchgeführt. Die Stellungspflichtigen werden mit einem Aufgebot aufgeboten. Die am Orientierungstag interessierten Frauen können sich beim Kreiskommando melden und erhalten ein Aufgebot als Transportgutschein.

Alle nützlichen Informationen finden Sie, wenn Sie auf die folgenden Links klicken

Jobs in Militär und Zivilschutz

Orientierungstag

Datum der nächsten Informationstage im untenstehenden Formular verfügbar
 

Anmeldeformular

Broschüre

Links

► Frauen in der Armee

Rekrutierung

 

Die Grundausbildung in der Armee heisst Rekrutenschule, bekannt als RS. Der Weg dahin ist die Rekrutierung. Da sind zwei Termine wichtig: Orientierungstag und Rekrutierungstage. Am Orientierungstag entscheidet sich, wann du die RS machst. An den Rekrutierungstagen wird festgelegt, wie und in welcher Funktion du Dienst leistest. Wenn dein Rekrutierungstag feststeht und du ihn ändern musst, kannst du dieses Formular verwenden

Links

Die Angehörigen der Armee müssen Änderungen ihrer Wohnadresse innerhalb von 14 Tagen dem Kreiskommando des Wohnortkantons melden.

Meldepflichtige, welche als Grenzgänger den Wohnort im Ausland haben und in der Schweiz arbeiten, melden Änderungen innert derselben Frist; die Militäradresse in Übereinstimmung mit ihrem Arbeitgeber.

Die Ausbildungsdienste der Formationen (Wiederholungskurse) sind grundsätzlich mit der Einteilungseinheit zu leisten.

Das Aufgebotsplakat wird an allen amtlichen Anschlagstellen der Gemeinden angebracht und dies jeweils ab September des Vorjahres. Dieses Aufgebot verpflichtet die Dienstpflichtigen sowie ihre Arbeitgeber die dienstlich bedingte Abwesenheit zu planen.

Die auf dem Aufgebot aufgeführten Daten haben einen zwingenden Aspekt.

Die Aufgebotsdaten können auch auf der Homepage der Schweizer Armee eingesehen werden.

Aufgebotsdaten

Angehörige der Armee (AdA) können ihre persönliche Waffe ohne Angabe von Gründen kostenlos bei der Retablierungsstelle Sitten hinterlegen.

Die Waffe ist durch den AdA zu reinigen und einzufetten. Bajonett und Putzzeug verbleiben beim AdA und können demzufolge nicht hinterlegt werden.

Bei der freiwilligen Hinterlegung der persönlichen Waffe muss die obligatorische Schiesspflicht weiterhin erfüllt werden. Das obligatorische Bundesprogramm mit einer fremden Dienstwaffe zu absolvieren ist nicht gestattet. Das Schiessresultat wäre folglich ungültig.  

Der AdA ist persönlich verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung beim Kantonalen Logistikzentrum abzuholen.

 

Zufahrtsplan

Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen oder Hinweise auf drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an.

Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur persönlichen Waffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss obengenannten Absatz bei der Retablierungsstelle Sitten oder bei der nächsten Polizeidienststelle zu vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

 

Zufahrtsplan

Adressen und Kontakte Gendarmerieposten

Mit dem Ziel die sich im Umlauf befindliche Waffenmenge zu reduzieren, können die anlässlich an der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu Eigentum übernommenen persönlichen Waffen, wie aber auch sämtliche anderen Waffen, formlos beim Kantonalen Logistikzentrum abgegeben werden.

Die Polizeidienststellen sind dazu verpflichtet, die durch den Eigentümer abgegebenen Ordonnanzwaffen oder andere Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, entgegen zu nehmen.  

Die freiwillige Waffenabgabe ist kostenlos. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung besteht nicht.

 

Zufahrtsplan

Adressen und Kontakte Gendarmerieposten

Das obligatorische Programm muss bis am 31. August 2025 in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

2025 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig

  • Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2024 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben;
  • Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen;
  • Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden;
  • Armeeangehörige, welche 2025 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig;
  • Armeeangehörige, welche beim Austritt aus der Armee ab dem Jahr 2025 die persönliche Waffe (Stgw) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Kalenderjahren vier Bundesübungen (z.B. drei Mal das Obligatorische und ein Mal das Feldschiessen) mit der entsprechenden Waffe absolviert haben.

Dispensierte

Von der Schiesspflicht sind dispensiert:

  • Schiesspflichtige, die im Jahr 2025 mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
  • Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
  • Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
  • Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
  • Militärdienstpflichtige, die wieder in die Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
  • die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

Ort der Absolvierung der Schiesspflicht

Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, Angehörige der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. Die Erfüllung der ausserordentlichen Schiesspflicht im WK ist nicht gestattet.

Dispensationen wegen Krankheit oder Unfall

Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm bis zum 31. August in ihrem Verein nicht schiessen oder aus den gleichen Gründen nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben sofort ein Dispensationsgesuch unter Beilage eines verschlossenen Arztzeugnisses an die kantonale Militärbehörde des Wohnorts zu richten.

Schiesspflichtkontrolle

Das Dienst-, Schiessbüchlein respektive der militärische Leistungsausweis, ein amtlicher Ausweis sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Form. 1.23) sind beim Antreten zur obligatorischen Schiessübung mitzubringen und dem Vereinsvorstand abzugeben. Der Schiesspflichtige, welcher ohne Aufforderung erscheint, darf nicht abgewiesen werden. Der Schützenverein erstellt ein neutrales Standblatt. Der Schiessverein prüft die Identität des Schiesspflichtigen und kontrolliert ein allfälliges bereits geschossenes obligatorisches Programm. Das Resultat des obligatorischen Programms ist jedem Schiesspflichtigen durch den Schiessverein in den Leistungsausweis und in der VVA einzutragen.

Programm 300 m

  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe A5
  • 5 Schuss Einzelfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 2 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 3 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4
  • 1 x 5 Schüsse: Schnellfeuer auf Scheibe B4

Anforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht / Wiederholung

Sturmgewehr: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erreicht und höchstens drei Nuller geschossen wurden.

Pistole: Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn mindestens 120 Punkte erreicht und nicht mehr als drei Nuller geschossen wurden.

Schiesspflichtige, welche die Anforderungen nicht erfüllen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.

Verbliebene

Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen von der kantonalen Militärbehörde zu einem eintägigen, unbesoldeten Kurs für Verbliebene aufgeboten werden.

Es ist in zweckmässiger und der Jahreszeit angepasste Zivilkleidung vor Ort zu erscheinen. Mitzubringen sind: persönliche Waffe, Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern im DB eingetragen), Messer, Dienst- und Schiessbüchlein, bzw. der militärische Leistungsausweis mit dem Aufforderungsschreiben 2025 sowie ein amtlicher Ausweis.

 

Schiesswesen ausser Dienst

Walliser Schiesssport Verband

Schweizer Schiesssportverband

Abfrage Schiessdaten

Meldepflichtige, die sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen.

Auslandurlaubsgesuch

Das Gesuch ist mit dem unten aufgeführten Formular und dem Dienstbüchlein, zwei Monate vor dem Abreisedatum, an das Kantonale Amt für Militärwesen zu richten. Eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle über die zivilrechtliche Abmeldung in der Gemeinde ist uns vorgängig der Erteilung des Urlaubes zuzustellen. Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als 12 Monate im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch ein um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub. Das Gesuch wird über die zuständige schweizerische Vertretung eingereicht.

Bedingungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes

Angehörigen der Armee welche im Besitze eines Marschbefehls sind, wird der Urlaub erst nach dem diesbezüglich geleisteten Dienst erteilt.
 
Keinen Auslandurlaub wird den Meldepflichtigen erteilt:

  1. gegen welche eine militärgerichtliche Voruntersuchung wegen Versäumnis einer Dienstleistung läuft oder eine ausgesprochen Strafe noch nicht verbüsst haben,
  2. jene, welche als Grenzgänger den Wohnort im Ausland haben und in der Schweiz arbeiten; diese melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an,
  3. welche ihre Ausweispapiere bei der Gemeinde nicht zurückziehen.

Wirkung des Urlaubes

Die Bewilligung für den Auslandurlaub beginnt ab dem Zeitpunkt des Ausreisedatums aus der Schweiz und während der ganzen Dauer des Auslandaufenthaltes, sofern die Meldepflichtigen die Pflichten (Bezahlung der Wehrpflichtersatz, etc.) erfüllt haben. Zudem haben die militärisch Eingeteilten vor der Ausreise ihre persönliche Ausrüstung sowie die Dienstwaffe in einem Armeelogistikcenter abzugeben.  

Wenn die Ausreise nicht im Verlaufe des Monats nach dem Bewilligungsdatum erfolgt, wird der Urlaub aufgehoben. Der Gesuchsteller muss sich umgehend beim Kreiskommando melden.

Auslandaufenthalt bis zu höchstens 12 Monaten

In diesem Fall benötigen Meldepflichtige keinen Auslandurlaub. Die Meldepflichtigen melden ihre Ausreise nicht dem Kreiskommando. Sie sind jedoch verpflichtet:

  1. eine Drittpersonen zu beauftragen, die Verbindung mit den Militärbehörden aufrecht zu erhalten.
  2. bei einer allfälligen Militärdienstleistung während des Auslandaufenthaltes, spätestens 2 Monate vor Dienstbeginn ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.
  3. wenn schiesspflichtig, im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht einzureichen.

Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. In der Regel treten Sie am Samstagmorgen in den Wochenendurlaub ab und rücken am Sonntagabend wieder ein. Beachten Sie, dass Sie während des allgemeinen Urlaubs zu besonderen Aufgaben (beispielsweise Wachtdienst) kommandiert werden können.

Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. Für persönlichen Urlaub brauchen Sie die Bewilligung Ihres Kommandanten. Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf persönlichen Urlaub (Ausnahme frei wählbarer Urlaub – siehe unten). Ein Urlaubsgesuch müssen Sie vordienstlich einreichen. In Notfällen (zum Beispiel bei einem Todesfall in der Familie) können Sie auch während des Dienstes um Urlaub nachsuchen. Zuständig ist Ihr Einheitskommandant.

Gemäss Dienstreglement (Art. 55 und 55b DRA) besteht neu die Möglichkeit von einem frei wählbaren Urlaub, welcher allen Dienstleistenden einer Rekrutenschule gewährt wird und höchstens zwei Mal 24 Stunden pro Dienstleistung dauernde Freizeit ist. Dieser kann als Einzeltage oder zusammenhängend bezogen werden. Er ist beim Kommandanten mit einem schriftlichen Gesuch zu beantragen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Kommandant bewilligt das Gesuch, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt.

Duplikat Dienstbüchlein

Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust nach dessen Feststellung der kantonalen Militärbehörde zur Ausstellung eines Duplikates gemeldet werden. Das Gesuch ist vollständig und unterschrieben auszufüllen. Grundsätzlich ist die Herstellung eines Duplikat-Dienstbüchleins kostenpflichtig (gemäss Artikel 102 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017).

Link

 

Duplikat Militärischer Leistungsausweis

Der Verlust des Militärischen Leistungsausweises ist mittels des unten verfügbaren Formulars anzufordern. Die Ausstellung des militärischen Leistungsausweises (Duplikat) erfolgt kostenlos.

Link

Dienstpflichtige Armeeangehörige können aus persönlichen Gründen mittels einem Gesuch eine Verschiebung des Dienstes verlangen.

Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Militärdienstpflicht überwiegt.

Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.

Alle im Kanton Wallis wohnhaften Angehörigen der Armee senden ihr Dienstverschiebungsgesuch an das Kantonale Amt für Militärwesen.

Eine Ausnahme bilden nur Hptm inkl Sub Of in Stäben und auf Hptm Funktionen sowie Stabsof, die ihre Gesuche nach wie vor auf dem Dienstweg stellen müssen.

Gesuche um Dienstverschiebung müssen von den Militärdienstpflichtigen rechtzeitig, spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, in schriftlicher Form eingereicht werden.

Die Gesuche müssen:

  • Die Unterschrift des Gesuchstellers tragen,
  • Begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, der Schulleitung, der Verbindungsstelle Armee und Hochschulen/HL oder des behandelnden Arztes usw.),
  • Den Zeitraum nennen, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann, falls der Angehörige der Armee mit der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht im Rückstand ist.

Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

 

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Kantonales Amt für Militärwesen

Gebäude A - 2. Stock
Rue des Casernes 40
1950 Sion
Öffnungszeiten :
Montag und Mittwoch
08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00
Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00
Vor Feiertagen bis 16:00