ZNP und KBZR - Allgemeines

Im Zonennutzungsplan (ZNP) ist jede Fläche des Gemeindegebietes einer geeigneten Nutzung zugewiesen (Art. 11 kRPG). Er legt mindestens die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17) fest.  Es ist Aufgabe der Gemeinde, den Nutzungsplan in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsgrundlagen  und den im kantonalen Richtplan (kRP) festgelegten Zielsetzungen zu erstellen.

Das kommunale Bau- und Zonenreglement (KBZR) bestimmt die innerhalb der verschiedenen Zonen zulässigen Nutzungen (Art. 13 kRPG), indem namentlich die Art und das Ausmass der baulichen Nutzung, die Bauabstände und die Möglichkeit der geschlossenen Bauweise, die Erschliessung (Art. 19 RPG), die Gestalt und die Form der Bauten, die Anordnung und Gestaltung der Aussenräume (Bepflanzung, Spielplätze, Fahrradwege, Fusswege, Bodenbelag, Verkehrs- und Parkierungsflächen), der Landschaft-, Ortsbild- und Objektschutz, die Ersatzleistungen,
die Gebühren angegeben werden.

Der Staatsrat prüft – als Genehmigungsbehörde der ZNP und KBZR – ihre Rechtmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem kRP.