ZNP und KBZR - Allgemeines
Im Zonennutzungsplan (ZNP) ist jede Fläche des Gemeindegebietes einer geeigneten Nutzung zugewiesen (Art. 11 kRPG). Er legt mindestens die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17) fest. Es ist Aufgabe der Gemeinde, den Nutzungsplan in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsgrundlagen und den im kantonalen Richtplan (kRP) festgelegten Zielsetzungen zu erstellen.
Das kommunale Bau- und Zonenreglement (KBZR) bestimmt die innerhalb der verschiedenen Zonen zulässigen Nutzungen (Art. 13 kRPG), indem namentlich die Art und das Ausmass der baulichen Nutzung, die Bauabstände und die Möglichkeit der geschlossenen Bauweise, die Erschliessung (Art. 19 RPG), die Gestalt und die Form der Bauten, die Anordnung und Gestaltung der Aussenräume (Bepflanzung, Spielplätze, Fahrradwege, Fusswege, Bodenbelag, Verkehrs- und Parkierungsflächen), der Landschaft-, Ortsbild- und Objektschutz, die Ersatzleistungen,
die Gebühren angegeben werden.
Der Staatsrat prüft – als Genehmigungsbehörde der ZNP und KBZR – ihre Rechtmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit dem kRP.
Rechtsgrundlage
Kantonale Gesetzgebung
- 701.1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) (Externer Link)
- 701.102 - Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts (Externer Link)
- 701.105 - Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung (Externer Link)
- 705.1 - Baugesetz (BauG) (Externer Link)
- 705.100 - Bauverordnung (BauV) (Externer Link)