Lohnanspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit
Bei Krankheit und Nichtberufsunfall
Der Lohn wird den Mitarbeitenden, die unbefristet oder für eine befristete Dauer angestellt sind, weiterhin zu 100% des massgeblichen Lohnes wie folgt ausbezahlt:
- Während des 1. Dienstjahres : 6 Monate, d.h. 180 Tage
- Während des 2. Dienstjahres : 8 Monate, d.h. 240 Tage
- Während des 3. Dienstjahres : 12 Monate, d. h. 360 Tage
- Ab dem 4. Dienstjahr : 13,5 Monate, d.h. 405 Tage
Bei Mitarbeitenden, die für eine bestimmte Zeit angestellt sind, endet die Besoldung spätestens mit Ablauf der Anstellung.
Der Begriff Monat entspricht einer Dauer von 30 Tagen, unabhängig davon, wie viele Tage tatsächlich in dem betreffenden Monat enthalten sind.
Bei einem Berufsunfall / einer Berufskrankheit
Die Mitarbeitenden des Staates Wallis sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert.
Im Falle eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, ohne dass ein schweres Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, garantiert der Staat die Lohnfortzahlung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit für maximal zwei Jahre.
Wenn das Recht auf Besoldung durch den Staat Wallis erlischt, werden die SUVA-Entschädigungen direkt an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ausbezahlt.
Bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird das Dienstverhältnis von der zuständigen Anstellungsbehörde (Art. 59, Absatz 1, Gesetz über das Personal des Staates Wallis) vollständig aufgelöst, und zwar auf das Datum, das dem Ende der Lohnfortzahlung entspricht (Art. 12 und 13, Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis).
Eine Neueinstellung kann gegebenenfalls zum Prozentsatz der Arbeitsfähigkeit in der zuvor ausgeübten Funktion oder mit Zustimmung der betroffenen Person in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen.
Bei Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfalles sind folgende Massnahmen seitens des Mitarbeitenden notwendig:
- Sofortige Meldung der Arbeitsunfähigkeit an Ihre Dienststelle, gemäss den Richtlinien der Dienststelle (Kontaktperson und Kommunikationsmittel)
- Übermittlung des ärztlichen Zeugnisses ab dem 3. aufeinanderfolgenden Arbeitstag an Ihren direkten Vorgesetzten, je nach den Richtlinien der Dienststelle. Sofern Sie vorab informiert wurden, kann Ihr Vorgesetzter ein ärztliches Attest (Arztzeugnis) ab dem ersten Tag der Abwesenheit verlangen.
- Bei einem Berufs- oder Nichtberufsunfall ist eine Unfallmeldung bei der SUVA auszufüllen.
Bei längerer Abwesenheit:
- Monatliche Übermittlung eines ärztlichen Attests (Arztzeugnis) an Ihre Dienststelle
- Regelmässige Kontaktaufnahme mit Ihrer Dienststelle
- Übermittlung eines ärztlichen Zeugnisses zur Wiederaufnahme der Arbeit bei Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit
- Bei Ferien während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes über die Eignung für den geplanten Urlaub unabdinglich
- Eine proportionale Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt ab dem 61. Tag der Abwesenheit
Bei einem Unfall, beruflich oder nichtberuflich bedingt, oder bei einer Berufskrankheit muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die/der HR-Verantwortliche ihrer Dienststelle die Unfallmeldung auf der SUVA-Webseite (https://sunet.suva.ch) ohne Angabe des Lohns (dies wird später von der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement angegeben) ausfüllen. Bei Fragen steht Ihnen die Sektion Gehälter zur Verfügung: 027 606 23 90 - SRH-STR-ABSENCES@admin.vs.ch
Nützliche Daten für die Online-Unfallmeldung:
- Rubrik « Arbeitgeber » :
Unternehmen: Staat Wallis
Adresse: Dienststelle für Personalmanagement
Zusätzliche Adresse (c/o, etc.): Sektion Gehälter
PLZ - Ort: 1950 Sion
- Rubrik « Policendaten » :
Kundennummer: 1223-8000.2
Unternehmensteil: A
Agentur: Suva Sion
- Unter der Rubrik «Ansprechpartner» - Kontaktperson:
Name: Zuchuat
Vorname: Carole
Telefon: 027 606 23 90
E-Mail: SRH-STR-ABSENCES@admin.vs.ch
Ab dem 1. Januar 2025 ergänzt die Verordnung über die Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Staates Wallis die bestehenden Bestimmungen über die Entlöhnung im Fall von einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls.
Für Mitarbeitende, mit einer unbefristeten Anstellung, bleiben die bisherigen Rechte unverändert, es wurden hingegen zusätzliche Massnahmen eingeführt, um den finanziellen Schutz der Mitarbeitenden zu stärken und die Solidarität zwischen den Mitarbeitenden und dem Arbeitgebersicherzustellen.
Auszahlung von Taggeldern
Nach Ablauf des Lohnanspruchs wird grundsätzlich ein Taggeld bis zu maximal 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt (einschliesslich der Tage, an denen der Lohn gemäss Anzahl Dienstjahren bezahlt wurde).
Diese Entschädigung beträgt maximal 90% des massgeblichen Lohns abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, BVG, FZ). Der Höhe des Tagesansatzes wird im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Voraussetzung für die Auszahlung von Taggeldern ist, dass zuvor ein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der kantonalen IV-Stelle des Wohnkantons der versicherten Person eingereicht wurde.
Dauer und vorzeitiges Ende der Taggelder
Der Leistungsanspruch wird berechnet, indem alle Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Krankheit oder einen Nichtberufsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeits-tage zusammengerechnet werden, und zwar bis zu maximal 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden, rückwirkend berechneten Tagen.
Die Taggelder enden vor Ablauf der vorgesehenen maximalen Anzahl von Tagen der Arbeitsunfähigkeit, z. B.:
- am Ende einer befristeten Anstellung;
- der Tag, an dem der Taggeldbezieher wieder vollkommen arbeitsfähig ist;
- zum tatsächlichen Zeitpunkt des Renteneintritts;
- bei Nichtabgabe eines ärztlichen Zeugnisses in der vorgeschriebenen Form und Frist usw.
Informations- und Zusammenarbeitspflichten der Begünstigten
Die Taggeldbezüger sind aufgefordert folgende Schritte zu unternehmen:
- Regelmässige Einreichung von ärztlichen Zeugnissen der Arbeitsunfähig-keitstage, die den Leistungsanspruch belegen und welche die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Diese Zeugnisse dürfen nicht länger als einen Monat ausgestellt werden und müssen innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Datum der Arbeitsunfähigkeit, spätestens am 10. des Monats vorliegen;
- Unverzügliche Information bei vollständiger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit;
- Die Sozialversicherer und ihre medizinischen Experten gegenüber dem Vertrauensarzt des Staates Wallis von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden;
- Dem Staat Wallis unverzüglich jede Leistung zu melden, die sie von den Sozialversicherungen, einer Haftpflichtversicherung oder von Drittpersonen, die sie als Erwerbsausfallentschädigung infolge einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls erhalten. Diese Stellen sind von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden. Ausserdem müssen sie dem Staat Wallis alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Überentschä-digung notwendig sind.
Der Staat Wallis kann von der anspruchsberechtigten Person jederzeit verlangen, dass sie sich bei einem vom Staat Wallis bezeichneten Vertrauensarzt einer medizinischen Untersuchung unterzieht. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Finanzierung der Entschädigung
Die Taggelder werden vom Staat Wallis sowie der Personalmitglieder finanziert. Die Höhe des Lohnabzugs zur Finanzierung dieser neuen Leistungen wird durch Staatsratsentscheid nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt. Die Beteiligung des Staates ist mindestens gleich hoch wie diejenige der Mitarbeitenden.
Kontakt
Dienststelle für Personalmanagement
Adresse Place St-Théodule 151950 Sion
Entwicklung und Management der Arbeitsbedingungen
Telefon 027 606 27 96@ E-Mail Adresse susanne.lengen@admin.vs.ch
Telefon 027 606 27 83
@ E-Mail Adresse karen.ruffiner@admin.vs.ch