SUBSTITUTIONSBEHANDLUNG VON OPIOIDABHÄNGIGEN PERSONEN

Die Opioidagonistentherapie des Opioidabhängigkeitssyn­droms (OAT) unterliegt einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die Bewilligung ist vom verschreibenden Arzt über die Plattform «OAT Online» zu beantragen, zu verlängern oder zu beenden. Zusätzlich zur OAT-Bewilligung muss die Behandlung auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden, welches alle 3 Monate zu erneuern ist (= maximal verschreibbare Dauer auf einem Betäubungsmittelrezept).

➤ Neue Behandlung, Verlängerung oder Beendigung von Substitutionsbehandlung: Plattform OAT-online

➤ Für weitere Informationen: pharmacien-cantonal@admin.vs.ch

 

➤ Siehe dazu : Sucht Wallis

IMPFUNG IN DER APOTHEKE

Die Impfung in der Apotheke ist für Personen ab 16 Jahren erlaubt, die mindestens 16 Jahre alt sind und kein besonderes Risiko für impfbedingte Nebenwirkungen aufweisen. Apotheker sind berechtigt, die im Schweizerischen Impfplan vorgesehenen Impfungen zu verabreichen. Dies umfasst die empfohlenen Basis- und ergänzenden Impfungen, deren Nachholimpfungen und die für Risikogruppen empfohlenen Impfungen.

Jeder Apotheker, der über den FPH in Impfen und Blutentnahme verfügt und geeignete Räumlichkeiten hat, darf impfen (der FPH Impfung und Blutentnahme muss im MedReg eingetragen sein). Apotheker, die ihr Studium ab 2022 abgeschlossen haben, dürfen ohne FPH Impfung und Blutentnahme impfen, da sie während ihres Studiums entsprechend ausgebildet werden.

Die Impfung muss in einem separaten, schalldichten und isolierten Raum stattfinden und strenge hygienische Bedingungen erfüllen. Sie wird ohne ärztliche Verschreibung durchgeführt. Vor der Injektion vergewissert sich der Apotheker, dass die Person kein bekanntes Risiko für Komplikationen durch die Impfung hat. Wenn Zweifel bestehen, verweist er die Person an einen Arzt. Die Impfung durch Apotheker kann nicht der obligatorischen Krankenversicherung verrechnet werden.