Die Adoption

Für das Adoptionsverfahren sind verschiedene Ämter zuständig.

Die gemeinschaftliche Adoption (national und international)

Das Amt für Kindesschutz ist für gemeinschaftliche Adoption (national und international) - gem. Art. 264 ff ZGB zuständig. Interessierte Familien können das Anmeldeformular direkt beim Sekretariat des Amts für Kindesschutz in Sitten anfordern.

Die Stiefkind-Adoption

Stiefkind-Adoption (des Ehegatten, Partners oder Konkubinatspartners) und Adoption volljähriger Personen - gem. Art. 264c ff ZGB  - gem. Art. 266 ff ZGB. Für alle Auskünfte betreffend diese zwei Adoptionsarten, kontaktieren Sie bitte direkt die Dienststelle für Bevölkerung und Migration.

Herkunftssuche

Als adoptierte Person, biologischer Elternteil, Bruder und Schwester oder Halbbruder und Halbschwester der adoptierten Person haben Sie das Recht, einen Antrag zu stellen, um Hilfe bei Ihren Nachforschungen zu erhalten. Wir laden Sie ein, sich mit dem Amt für Kindesschutz in Verbindung zu setzen.

Information

Die meisten Länder bevorzugen das Prinzip der Subsidiarität, um die Kinder nicht zu entwurzeln. Aus diesem Grund werden Kleinkinder mit guter Gesundheit in ihrem Herkunftsland zur Adoption freigegeben.

Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zur internationalen Adoption freigegeben Kindern hauptsächlich um Kinder mit «besonderen Bedürfnissen» handelt, d.h. um ältere und/oder gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und/oder Geschwisterpaare. Die Aufnahme von Kindern mit einem solchen Profil ist komplex und erfordert besondere Fähigkeiten seitens der Adoptiveltern, die eine spezifische Vorbereitung voraussetzen.

Um Zugang zu offiziellen Informationen über internationale Adoptionen zu erhalten, verweisen wir Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz, zentrale Bundesbehörde für Adoptionen.