Sektion Bauten ZS

PRIVATE ZIVILSCHUTZRÄUME (ab 1. Januar 2012)

Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen (BZG, Art. 45)

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. (BZG, Art. 46, Abs. 1)

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. (BZG, Art. 46, Abs. 2)

Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone den Schutzraumbau. (BZG, Art. 47, Al. 1)

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt: a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer; (ZSV, Art. 17, Abs. 1, Lit. a)

Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen. (ZSV, Art. 17, Abs. 6)

Anwendbar sind die vorliegenden technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (TWP 1984).

Ausgeführt werden sie nach den technischen Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten (TWK 1994 und TWK 1997 Kleine Schutzräume)

Das Genehmigungsgesuch für Zivilschutzräume ist vollständig und unterzeichnet mit den verlangten Beilagen zu Händen des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, Sektion Bauten, Rue des Etreys 54, 3979 Grône zuzustellen. Diese Unterlagen können dem Baugesuchdossier beigelegt werden.

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark brandgefährdet sind. (ZSV, Art.18, Abs. 1)

Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten (max. 8 Monate pro Jahr), keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien. (ZSV, Art.18, Abs. 2)

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten. (BZG, Art. 46, Abs. 1).

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten. (BZG, Art. 46, Abs. 2).

Die Ersatzbeiträge gehen an die Kantone. (BZG, Art. 47, Abs. 3)

Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten. (ZSV, Abs. 21, Abs.1)

Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht. (ZSV, Art.21, Abs.2)

Beschluss betreffend den Betrag der Ersatz- und Einkaufsbeiträge für Schutzräume