Verwaltung und Organisation

Art. 31 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, Gesuch der Gemeinden (AZV vom 26.01.2011)
Gemeinden, die zu ihren Gunsten einen Einsatz des Zivilschutzes beantragen, stellen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle, grundsätzlich bis zum 30. September des Vorjahres der geplanten Arbeiten.

Art. 32 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, Gesuch einer öffentlichen oder privaten Institution (AZV vom 26.01.2011)
1 Die Gesuche von Organisationen, Verbänden oder Ausstellern für einen Zivilschutzeinsatz müssen bis zum
30. September des Vorjahres des geplanten Einsatzes bei der Dienststelle schriftlich eingereicht werden.
2 Die Gesuchsteller müssen den Bedarf, sowie die Art und die Dauer des Einsatzes darlegen.
3 Sie legen dem Gesuch insbesondere folgende Dokumente bei:
a) eine Kopie der Verbandsstatuten;
b) ein detailliertes Programm der Veranstaltung;
c) das Budget der Veranstaltung oder die verlangten Arbeiten.

Die Grundkurse (Rekrutenschule) im Zivilschutz werden im Kantonalen Zivilschutz Ausbildungszentrum in Grône erteilt und dauern 2 Wochen. (12 Tage) Es gibt 6 Fachbereiche.


1. Grundkurs Führungsunterstützer
2. Grundkurs Pionier
3. Grundkurs Betreuung
4. Grundkurs Infrastrukturwart
5. Grundkurs Materialwart
6. Grundkurs Koch

 

Aufgebot - Informationen 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

MEDIZINISCHER BEREICH        
Bei Dienstantritt wird für Personen, die sich krank fühlen oder an den Folgen eines Unfalls leiden, eine sanitärische Eintrittsmusterung organisiert.
Die aufgebotene Person ist verpflichtet, gemäss Aufgebot für den Zivilschutz einzurücken, selbst wenn sie am Vorabend des Zivilschutzdienstes erkrankt oder verunfallt.
Personen, welche infolge Krankheit oder Verletzungen nicht transportfähig sind, müssen der aufbietenden Stelle spätestens bis zum  Zeitpunkt des Einrückens, in einem geschlossenen Umschlag ein ärztliches Zeugnis sowie das Dienstbüchlein zukommen lassen, unter Angabe der Gründe der Unfähigkeit den Zivilschutzdienst zu absolvieren, und unter Angabe der Gründe, welche einen Transport der Person verunmöglichen. Verspätete Anzeigen werden nicht akzeptiert.
Nur der Vertrauensarzt des Dienstes, kann eine mögliche Befreiung vom Dienst beschliessen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen sind nach Artikel 88 und 89 BZG strafbar.

TENUE    
a) Zum Grundkurs wird das Tenü bei Dienstbeginn ausgehändigt.
b) Bei Kader- und Spezilisten-Kursen stellen die ZSO das Tenü zur Verfügung. 

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG    
Gemäss den Hinweisen, welche im Dienstaufgebot erwähnt wurden.

SOLD, VERPFLEGUNG, REISEN                 
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung. (Getränke nicht inbegriffen)
Die schutzpflichtigen Personen haben Anspruch auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung. Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
Sollten für das Einrücken die öffentlichen Verkehrsmittel beansprucht werden, sind Sie gebeten, sich beim Kantonalen Amt für Zivilschutz in Grône, Sekretariat (Tel. 027 607 13 00), spätestens 10 Tage vor dem Einrücken zu melden. Eine unentgeltliche Fahrkarte wird Ihnen zugestellt.

UNTERKUNFT                            
Es besteht die Möglichkeit kostenlos im Ausbildungszentrum zu übernachten oder am Ende des   Arbeitstages auf eigene Kosten jeweils nach Hause zu fahren.

WÖCHENTLICHE FREIE TAGE   
Die wöchentlichen freien Tage sind Samstag und Sonntag, ohne gegenteilige Mitteilung auf dem Marschbefehl.

ERWERBSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG          
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes und der Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG).

WEHRPFLICHTERSATZABGABE  
Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatzabgabe alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht. (WPEG)

VERSICHERUNG       
Schutzdienstleistende sind nach  Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 durch die Militärversicherung versichert.

PRIVATE FAHRZEUGE              
Die Nutzung privater Fahrzeuge ist während des Dienstes, ohne spezielle Bewilligung verboten.

AUSZUG DER GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
PFLICHTEN

Die schutzdienstpflichtige Person :

  • hat die Verpflichtung gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken•hat den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten•kann verpflichtet werden, Kader- oder Spezialistenfunktionen zu übernehmen, und die damit verbundenen Dienstleistungen zu leisten      

ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GESETZ
Als Verstoss gegen die Gesetzgebung werden unter anderem geahndet, wenn die schutzpflichtige Person:

  • einem Aufgebot nicht Folge leistet
  • sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt
  • nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt
  • einen ihr erteilten Urlaub überschreitet
  • Dienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört
  • Anordnungen nicht befolgt
  • sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen
  • die internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet
  • sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht

 

Dienstverschiebung 

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 3 wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Die Verschiebungsgesuche sind mit einem schriftlichen Beweis zu belegen.

Verschiebungsgesuche für kantonale Dienstleistungen sind an folgende Adresse zu richten:

                                               Ausbildungszentrum für ZS
                                               Rue des Etreys 54
                                               3979 Grône
                                               Tel: 027 607 13 00

Verschiebungsgesuche für regionale Dienstleistungen sind an folgende Adresse zu richten:

                                               Zivilschutzorganisation
                                               der entsprechenden Region
                                               (gemäss Aufgebot)
 

Urlaub 

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

 

Vorzeitige Entlassung 

Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Art. 20, Absatz 3, BZG, vorzeitig entlassen werden:

  • hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen
  • für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.

Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.

Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.

 

Freiwilliger Schutzdienst 

Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten :

  • Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind
  • Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind
  • Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind
  • Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden
  • in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.

Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen.

Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

 

Dienstbüchlein - Duplikat anfordern 

Das Dienstbüchlein beinhaltet die wichtigsten Daten des Inhabers betreffend die Erfüllung der militärischen- oder der Zivilschutzpflichten. Auch die Bezahlungen des Wehrpflichtersatzes werden in diesem Dokument eingetragen.

Das Dienstbüchlein (DB) ist vom Inhaber aufzubewahren bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht, der Zivildienstpflicht oder der Schutzdienstpflicht.

Verlust und Duplikat
Der Verlust des Dienstbüchleins muss mit dem unten verfügbaren Dokument gemeldet werden an:

Kantonales Amt für Militärwesen
Kreiskommando 10
Postfach 413
1951 Sion

Das Kreiskommando ist für die Erstellung des Duplikat-Dienstbüchleins zuständig, jedoch muss das Gesuch unterschrieben sein.

Ein Umkostenbeitrag von Fr. 100.-- wird dem Gesuchsteller verrechnet, insofern er nicht nachweisen kann, dass ihn am Verlust keine Schuld trifft.

Das Ausbildungszentrum verfügt über :

  • 1 Aula – 120 Personen
  • 1 Aula – 20 Personen
  • 7 Klassenzimmer – 12 Personen
  • 1 Klassenzimmer für Informatikausbildung – 12 Personen
  • Kantine mit Speiseraum für 120 Personen
  • 1 Übungspiste mit Trümmer