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Prämienverbilligung (IPV)
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Prämienverbilligung (IPV)
Die Individuelle Prämienverbilligung hängt von mehreren Gesetzen und Verordnungen ab:
Individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung |
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Gesetz über die Krankenversicherung Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen |
Hilfreiche Dokumente |
Um sicherzustellen, dass die gesamte Bevölkerung die Krankenkassenprämien bezahlen kann, richten Bund und Kantone staatliche Prämienverbilligungsbeiträge aus. Personen, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, müssen nur einen reduzierten Prämienbetrag leisten.
Bestimmende Kriterien sind das Einkommen und die Anzahl der Kinder.
Sind Sie mit Wohnsitz im Wallis Schweizer/-in oder Inhaber/-in einer Aufenthaltsbewilligung C wird der Anspruch auf die IPV direkt durch die Steuerveranlagung von 2 Jahren zuvor festgelegt, auf Anfrage gilt die Steuererklärung des Vorjahres.
Verfügen Sie über eine Aufenthaltsbewilligung B, L, F oder N müssen Sie mittels Formular einen jährlich zu erneuernden Antrag an die Kantonale Ausgleichskasse stellen
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis.