Stiftung

Definition

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.

 

Neueintragung einer Stiftung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung

In der Anmeldung ist die einzutragende Stiftung unter Angabe von Name, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden. Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (zeichnungsberechtigte Stiftungsratsmitglieder, Prokuristinnen/Prokuristen usw.) anzubringen bzw. auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 3 HRegV).

Errichtungsbeleg

Einzureichen ist die Stiftungsurkunde beziehungsweise die Verfügung von Todes wegen im Original oder als beglaubigte Kopie. Es kann auch nur ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen eingereicht werden (Art. 94 Abs. 1 lit. a HRegV).

Beleg über die Bestimmung der Mitglieder des Stiftungsrates, deren Funktionen und die Erteilung der Zeichnungsberechtigungen

Die Mitglieder des Stiftungsrates gehen in der Regel aus der öffentlichen Urkunde hervor. Das Protokoll betreffend Funktion und Zeichnungsberechtigung kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 HRegV) oder, sofern durch sämtliche Stiftungsratsmitglieder originalhandschriftlich unterzeichnet, als Zirkularbeschluss (so auch als Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV).

Protokoll des Stiftungsrates über die Bezeichnung der Revisionsstelle

Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 HRegV) oder, sofern durch sämtliche Stiftungsratsmitglieder originalhandschriftlich unterzeichnet, als Zirkularbeschluss (so auch als Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV).

Auf Gesuch des Stiftungsrates kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

a)         die Bilanzsumme der Stiftung in den zwei vergangenen Geschäftsjahren kleiner als CHF 200'000.-- war;

b)         die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft;

c)         und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen).

Die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Befreiung von der Revisionspflicht muss dem Handelsregisteramt eingereicht werden (Art. 94 Abs. 1 lit. c HRegV).

Wahlannahmeerklärungen der gewählten Stiftungsratsmitglieder und der Revisionsstelle

Eine Wahlannahmeerklärung ist einzureichen, falls die Annahme der Wahl nicht aus einem anderen Beleg hervorgeht (Art. 94 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 HRegV).

Erklärung betreffend Rechtsdomizil

Dem Handelsregisteramt ist mitzuteilen, ob die Stiftung an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der die Stiftung an ihrem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das die Stiftung aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er der Stiftung an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 117 Abs. 3 HRegV).

Übersetzungen

Fremdsprachigen Belegen ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen bzw. Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt (bezüglich der Einzelheiten vgl. das Merkblatt "Formelle Anforderungen an Handelsregisterbelege").

Änderungen einer Stiftung (Personnenmutation)

Réquisition d’inscription

Une modification du registre du commerce nécessite dans tous les cas une réquisition d’inscription (art. 16 ORC) auprès de l’office du registre du commerce accompagnée d’une liste de toutes les modifications à inscrire.

Link: Formular generalle Änderungen

Cette réquisition d’inscription doit être signée par deux membres de l’administration ou par un membre de l’administration habilité à représenter la fondation par sa signature individuelle (art. 17 ORC).

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Anmeldung

Für eine Änderung im Handelsregister benötigen wir immer eine Anmeldung (Art. 16 HRegV an das Handelsregisteramt mit einer Auflistung sämtlicher einzutragenden Änderungen.

Diese Anmeldung muss durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder von einem Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden (Art. 17 HRegV.

Belege

Sämtliche Belege müssen der Anmeldung gemäss (Art. 20 HRegV immer im Original oder in notariell beglaubigter Kopie beigelegt werden.

Belege, die eingereicht werden sind öffentlich. Wer Belege einreicht, sollte sich demzufolge dieser Öffentlichkeit bewusst sein. Wir empfehlen Ihnen, nur Belege einzureichen, die den für die Eintragung erforderlichen Inhalt aufweisen.

Welche Belege müssen eingereicht werden:

A) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates mit Zeichnungsberechtigung
  • Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Stiftungsrates hervorgeht sowie die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und gegebenenfalls die Wahl zum Präsidenten, Kassier oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  • Beglaubigung der Unterschrift; notariell beglaubigt oder Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramtes
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis), sofern die Beglaubigung nicht sämtliche Angaben gemäss Art. 24b HRegV enthält.
B) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates ohne Zeichnungsberechtigung
  • Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Stiftungsrates sowie dier Wahl zum Präsidenten, Kassier oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  • Wahlannahmeerklärung, wenn diese nicht aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung hervorgeht.
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis)
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern des Stiftungsrates

1. Abwahl oder Rücktritt:

  • Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Abwahl des Stiftungsratsmitgliedes hervorgeht.
  • oder Protokoll der Stiftungsratssitzung, in welchem der Rücktritt des Stiftungsratsmitgliedes festgestellt wird.
  • oder Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Stiftungratsmitgliedes, welches an die Stiftung gerichtet ist.
  • oder Mitunterzeichnung der Anmeldung.

2. Tod:

  • Lediglich eine Anmeldung mit Erklärung des Ausscheidungsgrundes (infolge Todes).
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
  • Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person.
  • Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden.
  • Heimatortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind zu belegen (amtliche Dokumente, notarielle Feststellung).
E) Wahl von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
  • Protokoll der Stiftungsratssitzung, an welcher die entsprechenden Personen ernannt und ihnen die Funktionen und Unterschriftsberechtigungen zugewiesen wurden.
  • Beglaubigung der Unterschrift: Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit beim Handelsregisteramt gezeichnet ist, muss eine Unterschriftsbeglaubigung einreichen.
F) Löschung von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen

 Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
  • Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl der Revisionsstelle hervorgeht.
  • Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle oder direkte Wahlannahmeerklärung im Protokoll der Stiftungsratssitzung.
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle

Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

I) Behördliche Umadressierung
  •  Ändert sich die Domiziladresse der Stiftung durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung das Schreiben der Gemeinde in Kopie.

Dissolution et radiation d’une fondation

Auflösung und Löschung einer Stiftung

Sowie die Statutenänderungen einer Stiftung, die im Kompetenz des zukünftigen stiftungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind, kann nur diese Autorität entscheiden dürfen, eine Stiftung zu auflösen und löschen.

Links : Art. 88 ZR