Genossenschaft

Definition

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.

 

Neueintragung einer Genossenschaft

Procédure à suivre lors de la constitution d’une société coopérative, voir articles 828 ss CO

Contenu des pièces justificatives, voir articles 84 ss ORC

Anmeldung

In der Anmeldung ist die einzutragende Genossenschaft unter Angabe von Firma, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden.

Link : Formular Neueintragung SCOOP

Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern der Verwaltung oder einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (zeichnungsberechtigte Mitglieder der Verwaltung, Direktorinnen/Direktoren, Prokuristinnen/Proku#risten usw.) anzubringen bzw. auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 HRegV).

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Protokoll über die Gründungsversammlung

Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, dass mindestens sieben Gründerinnen und Gründer anwesend bzw. vertreten waren (Art. 831 Abs. 1 OR; Art. 86 lit. a HRegV) sowie die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern und den Vertreterinnen und Vertretern (Art. 85 lit. a HRegV). Bei der Gründung eines Genossenschaftsverbandes müssen mindestens drei Genossenschaften beteiligt sein (Art. 921 OR; Art. 86 lit. a HRegV). Das Protokoll hat ferner die Erklärung der Gründerinnen und Gründer zu enthalten, eine Genossenschaft zu gründen, die Genehmigung der Statuten sowie die Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle bzw. den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Art. 85 lit. b, c, e und f HRegV). Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision muss die Erklärung beinhalten, dass die Genossenschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und alle Gründerinnen und Gründer auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben (Art. 89 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 HRegV). Bei allfälligen Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen muss sich aus dem Protokoll auch die Tatsache ergeben, dass der Gründungsbericht der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde (Art. 834 Abs. 2 OR; Art. 85 lit. d HRegV). Das Protokoll ist von allen Gründerinnen und Gründern zu unterzeichnen (Art. 85 lit. g HRegV).

Statuten

Die Statuten sind mit dem Genehmigungsdatum zu versehen und durch ein Mitglied der Verwaltung original-handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 834 Abs. 1 OR; Art. 84 Abs. 1 lit. b HRegV).

Wahlannahmeerklärungen der Mitglieder der Verwaltung und der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle

Die Erklärungen sind originalhandschriftlich unterzeichnet einzureichen. Die Wahlannahme kann auch durch die Unterzeichnung der Anmeldung oder des Gründungsprotokolls erfolgen.

Protokoll des zuständigen Genossenschaftsorgans über die Konstituierung der Verwaltung und die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen (Art. 898 Abs. 1 OR; Art. 84 Abs. 1 lit. e HRegV)

Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von denselben Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 HRegV). Sofern die Verwaltung für die Beschlussfassung zuständig ist, genügt auch ein durch sämtliche Mitglieder der Verwaltung originalhandschriftlich unterzeichneter Zirkularbeschluss (z.B. in Form einer Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV). Regeln die Statuten die Zeichnungsbefugnisse durch deren Zuordnung zu bestimmten Chargen abschliessend, so ist lediglich ein Protokoll über die Chargenverteilung einzureichen.

Stampa-Erklärung und Lex-Friedrich-Erklärung

Die Stampa-Erklärung ist die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, wonach keine anderen Sacheinlagen oder Sachübernahmen bestehen als die in den Gründungsunterlagen genannten (Art. 84 Abs. 1 lit. g HRegV). Die Lex-Friedrich-Erklärung dient der Abklärung der Frage, ob eine Genossenschaft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist. Die Stampa-Erklärung ist durch die Gründerinnen und Gründer bzw. Vertreterinnen und Vertreter und die Lex-Friedrich-Erklärung durch die anmeldenden Personen originalhand-schriftlich zu unterzeichnen. Das Handelsregisteramt gibt entsprechende Formulare ab.

Gründungsbericht

Bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen ist ein von allen Gründerinnen und Gründern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern originalhandschriftlich unterzeichneter Gründungsbericht im Sinne von Art. 834 Abs. 2 OR einzureichen (Art. 84 Abs. 3 lit. c HRegV).

Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Inventarlisten

Bei einer Gründung mit Sacheinlagen (vgl. Art. 833 Ziff. 2 OR) oder Sachübernahmen (vgl. Art. 833 Ziff. 3 OR) sind Sacheinlageverträge und Sachübernahmeverträge einzureichen. Eine Ausnahme gilt bei beabsichtigter Sachübernahme.

Wird das Kapital durch die Einlage eines Geschäftes oder eines Geschäftsteiles liberiert oder soll die Genossenschaft von Genossenschaftern oder von einer diesen nahe stehenden Person ein Geschäft oder einen Geschäftsteil übernehmen, so ist nebst dem Vertrag auch das Inventar einzureichen.

Die genannten Belege sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen.

Erklärung betreffend Rechtsdomizil

Es ist dem Handelsregisteramt mitzuteilen, ob die Genossenschaft an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der die Genossenschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das die Genossenschaft aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er der Genossenschaft an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 84 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 117 Abs. 3 und Art. 2 lit. c HRegV).

Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen).

Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter

Wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ist ein Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter (unter Angabe von FamiLinkname, Vorname, Geburtsjahr, Heimatort und Wohnort), welches durch ein Mitglied der Verwaltung originalhandschriftlich unterzeichnet ist, einzureichen (Art. 84 Abs. 1 lit. h HRegV).

Übersetzungen

Fremdsprachigen Belegen (weder Deutsch noch Französisch) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt (bezüglich der Einzelheiten).

Link : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege").

Änderung einer Genossenschaft (Personenmutation)

Anmeldung

Für eine Änderung im Handelsregister benötigen wir immer eine Anmeldung (Art. 16 HRegV an das Handelsregisteramt mit einer Auflistung sämtlicher einzutragenden Änderungen.

Link: Formular generalle Änderungen

Diese Anmeldung muss durch zwei Mitglieder der Verwaltung oder von einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden (Art. 17 HregV.

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Belege

Sämtliche Belege müssen der Anmeldung gemäss (Art. 20 HRegV immer im Original oder in notariell beglaubigter Kopie beigelegt werden.

Belege, die eingereicht werden sind öffentlich. Wer Belege einreicht, sollte sich demzufolge dieser Öffentlichkeit bewusst sein. Wir empfehlen Ihnen, nur Belege einzureichen, die den für die Eintragung erforderlichen Inhalt aufweisen.

Welche Belege müssen eingereicht werden

A) Neuwahl von Mitgliedern der Verwaltung mit Zeichnungsberechtigung
  •  Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied der Verwaltung hervorgeht.
  •  Protokoll der Verwaltungssitzung, aus welchem die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und gegebenenfalls die Wahl zum Präsidenten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  •  Beglaubigung der Unterschrift; notariell beglaubigt oder Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramtes
B) Neuwahl von Mitgliedern der Verwaltung ohne Zeichnungsberechtigung
  •  Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied der Verwaltung hervorgeht.
  •  Protokoll der Verwaltungssitzung, aus welchem die Wahl zum Präsidenten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  •  Wahlannahmeerklärung, wenn diese nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgeht.
  •  Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis)
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern der Verwaltung

Ein Mitglied der Verwaltung kann einerseits von der Generalversammlung jederzeit abgewählt werden. Andererseits kann ein Mitglied der Verwaltung gegenüber der Genossenschaft den Rücktritt als solches erklären.

Abwahl durch die Generalversammlung:

  • Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Abwahl des Verwaltungsmitgliedes hervorgeht.

Rücktritt:

  •  Protokoll der Generalversammlung, in welchem der Rücktritt des Verwaltungsmitgliedes festgestellt wird
  •  oder Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Verwaltungsmitgliedes, welches an die Gesellschaft gerichtet ist.
  •  oder Mitunterzeichnung der Anmeldung
  •  oder Protokoll der Verwaltungssitzung (oder Zirkulationsbeschluss), in welchem der Rücktritt ausdrücklich festgestellt wird.

Tod:

  • Lediglich eine Anmeldung mit Erklärung des Ausscheidungsgrundes (infolge Todes).
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
  • Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern der Verwaltung oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person.
  •  Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden.
  •  Heimatortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind zu belegen (amtliche Dokumente, notarielle Feststellung).
E) Wahl von Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
  • Protokoll der Verwaltungssitzung, an welcher die entsprechenden Personen ernannt und ihnen die Funktionen und Unterschriftsberechtigungen zugewiesen wurden.
  • Beglaubigung der Unterschrift: Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit beim Handelsregisteramt gezeichnet ist, muss eine Unterschriftsbeglaubigung einreichen.
F) Löschung von Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen

 Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern der Verwaltung oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
  • Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl der Revisionsstelle hervorgeht.
  • Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle oder direkte Wahlannahmeerklärung im Generalversammlungsprotokoll.
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle

 Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern der Verwaltung oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

I) Behördliche Umadressierung
  •  Ändert sich die Domiziladresse der Genossenschaft durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung das Schreiben der Gemeinde in Kopie.

Auflösung und Löschung einer Genossenschaft

Auflösung

Die Auflösung einer Genossenschaft  (Art. 89 HRegV ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.

Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.

Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister vorgenommen werden.

Publikation der Schuldenrufe im SHAB und Löschung im Handelsregister

Nach Eintragung der Auflösung (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 HRegV im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB  (Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. (Art. 745 Abs. 2 OR. Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR. In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.

Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 Abs. 2 HRegV, wird die Genossenschaft im Handelsregister gelöscht.

Link : Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des
(Online-Formulardienstes des SHAB obligatorisch.