Aktiengesellschaft
Definition
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Aktionärinnen und Aktionäre sind zur Liberierung des gezeichnetem Kapitals verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden. Mindestkapital: Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100'000.-- betragen, davon CHF 50'000.-- liberiert.
Links
document
- Avertissement .pdf
- Déclaration I.pdf
- Déclaration Lex Friedrich.pdf
- Déclaration PME LFus (en cas de restructuration).pdf
- Lex Friedrich-Erklärung.pdf
- Modifications générales.pdf
- Modèle PV d'AG.docx
- Renonciation au contrôle restreint - nouvelle sté.pdf
- Renonciation au contrôle restreint - sté existante après 2008.pdf
- Réquisition Modifications générales.pdf
Rechtsgrundlage
Neueintragung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft muss öffentlich beurkundet werden (Art. 43 HRegV). Wir bitten Sie daher, sich an eine Notarin oder einen Notar zu wenden. Diese oder dieser ist in aller Regel für die Einreichung der notwendigen Belege beim Handelsregisteramt besorgt.
- Belege : Art. 43 HRegV
- Inhalt der öffentliche Urkunde : Art. 44 HRegV
- Inhalt des Eintrags : Art. 45 HRegV
1. Anmeldung
In der Anmeldung ist die einzutragende Gesellschaft unter Angabe von Firma, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse und Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzel#heiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden. Die Anmeldung muss von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift unterzeichnet sein (Art. 17 HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen zeichnungsberechtigten Personen (zeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder, Direktorinnen/Direktoren, Prokuristinnen/Prokuristen usw.) anzubringen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 und 3 HregV).
2. Öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über die Gründung der Aktiengesellschaft muss den Anforderungen von Art. 629 ff. OR sowie Art. 44 HRegV genügen. Insbesondere hat die Urkundsperson festzustellen, dass die Belege den Gründerinnen und Gründern und ihr vorgelegen haben. Zudem ist bei Bargründungen notariell festzustellen, dass die Einzahlung auf ein Sperrkonto gemäss Art. 633 OR erfolgte.
3. Statuten
Die Statuten müssen durch die Urkundsperson beglaubigt oder durch diese zum integrierenden Bestandteil der öffentlichen Urkunde über die Gründung erklärt worden sein (Art. 44 lit. c HRegV).
4. Wahlannahmeerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
Die Erklärungen sind originalhandschriftlich unterzeichnet einzureichen (Art. 44 lit. e und f HRegV). Die Wahlannahme kann auch durch die Unterzeichnung der Anmeldung oder der Gründungsurkunde erfolgen.
5. Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung und die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen
Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von denselben Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden oder, sofern durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder originalhandschriftlich unterzeichnet, als Zirkularbeschluss (so auch als Anmeldung), Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV. Ausnahmsweise ist ein Protokoll der Generalversammlung erforderlich, nämlich dann, wenn für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten gemäss Statuten die Generalversammlung zuständig ist (vgl. Art. 712 Abs. 2 OR).
6. Bankbescheinigung über die Hinterlegung der Bareinlagen
Sofern in der öffentlichen Urkunde über die Gründung das dem Bankengesetz unterstellte Bankinstitut, bei welchem die Einlagen hinterlegt sind, und die Tatsache der Sperrung des Kapitals, nicht notariell festgehalten sind, muss eine separate Bescheinigung der betreffenden Bank eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV; Art. 633 OR).
7. Stampa-Erklärung und Lex-Friedrich-Erklärung
Die Stampa-Erklärung ist die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, wonach keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigten Sachübernahmen von Gründern oder diesen Nahestehenden, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Gründungsunterlagen genannten (Art. 43 Abs. 1 lit. h HRegV). Die Lex-Friedrich-Erklärung dient der Abklärung der Frage, ob eine Gesellschaft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist. Die Stampa-Erklärung ist durch die Gründerinnen und Gründer bzw. Vertreterinnen und Vertreter und die Lex-Friedrich-Erklärung durch die anmeldenden Personen originalhandschriftlich zu unterzeichnen.
8. Gründungsbericht
Bei einer Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigten Sachübernahmen von Gründerinnen und Gründern oder diesen Nahestehenden, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen ist ein von allen Gründerinnen oder Gründern oder ihren Vertretern originalhandschriftlich unterzeichneter Gründungsbericht im Sinne von Art. 635 OR einzureichen (Art. 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 3 lit. c HRegV).
9. Prüfungsbestätigung der Revisorin bzw. des Revisors
Unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen ist eine uneingeschränkte Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin bzw. eines zugelassenen Revisionsexperten oder einer zugelassenen Revisorin bzw. eines zugelassenen Revisors im Sinne von Art. 635a OR einzureichen (Art. 43 Abs. 3 lit. d HRegV).
10. Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Inventarlisten
Bei einer Gründung mit Sacheinlagen (vgl. Art. 628 Abs. 1 OR) oder Sachübernahmen (vgl. Art. 628 Abs. 2 OR) sind die Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge (Vermögensübertragungsvertrag mit Inventar gem. Art. 69 ff. FusG, falls übertragendes Rechtssubjekt im Handelsregister eingetragen ist, nicht Vertrag gem. Art. 181 OR) vorzulegen. Gegenstand einer Vermögensübertragung kann ein einzelner im Inventar genannter Gegenstand, aber auch ein im Inventar aufgeführtes Vermögen (mit Aktiven und Fremdkapital) sein. Es kommt im Rahmen einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG nicht mehr darauf an, ob es sich um Geschäftsvermögen, Teilgeschäftsvermögen oder um einen einzelnen Gegenstand handelt.
Die genannten Belege sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen. Werden Grundstücke übertragen, bedarf der diesbezügliche Vertragsteil der öffentlichen Beurkundung.
Beabsichtigte Sachübernahmen: Solche Absichten sind nur offenlegungspflichtig, wenn die Übernahme von den Gründerinnen und Gründern oder diesen nahe stehenden Personen erfolgen soll (in diesem Sinne ist die Stampa-Erklärung 2008 angepasst worden, ältere Versionen dürfen nicht mehr verwendet werden).
11. Erklärung betreffend Rechtsdomizil
Dem Handelsregisteramt ist mitzuteilen, ob die Gesellschaft an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist im Sinne von Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal über das die Gesellschaft aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum oder Miete) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er der Gesellschaft an der angegebenen Adresse Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 43 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 117 Abs. 3 HRegV).
12. Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen).
13. Übersetzungen
Fremdsprachigen Belegen (weder Deutsch noch Französisch) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt.
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Änderung einer AG (Personalmutationen)
Anmeldung
Für eine Änderung im Handelsregister benötigen wir immer eine Anmeldung (Art. 16 HRegV an das Handelsregisteramt mit einer Auflistung sämtlicher einzutragenden Änderungen.
Link: Formular generalle Änderungen
Diese Anmeldung muss durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden (Art. 17 HregV.
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Belege
Sämtliche Belege müssen der Anmeldung gemäss (Art. 20 HRegV immer im Original oder in notariell beglaubigter Kopie beigelegt werden.
Belege, die eingereicht werden sind öffentlich. Wer Belege einreicht, sollte sich demzufolge dieser Öffentlichkeit bewusst sein. Wir empfehlen Ihnen, nur Belege einzureichen, die den für die Eintragung erforderlichen Inhalt aufweisen.
Welche Belege müssen eingereicht werden:
A) Neuwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Zeichnungsberechtigung
- Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates hervorgeht.
- Protokoll der Verwaltungsratssitzung, aus welchem die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und gegebenenfalls die Wahl zum Präsidenten, Delegierten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
- Beglaubigung der Unterschrift; notariell beglaubigt oder Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramtes
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis), sofern die Beglaubigung nicht sämtliche Angaben gemäss Art. 24b HRegV enthält.
B) Neuwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung
- Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrates hervorgeht.
- Protokoll der Verwaltungsratssitzung, aus welchem die Wahl zum Präsidenten, Delegierten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
- Wahlannahmeerklärung, wenn diese nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgeht.
- Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis).
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern des Verwaltungsrates
Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann einerseits von der Generalversammlung jederzeit abgewählt werden. Andererseits kann ein Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft den Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates erklären.
- Abwahl durch Generalversammlung:
- Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Abwahl des Verwaltungsratsmitgliedes hervorgeht.
- Rücktritt:
- Protokoll der Generalversammlung, in welchem der Rücktritt des Verwaltungsratsmitgliedes festgestellt wird
- oder Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Verwaltungsratsmitgliedes, welches an die Gesellschaft gerichtet ist.
- oder Mitunterzeichnung der Anmeldung
- oder Protokoll der Verwaltungsratssitzung (oder Zirkulationsbeschluss), in welchem der Rücktritt ausdrücklich festgestellt wird.
- Tod:
- Lediglich eine Anmeldung mit Erklärung des Ausscheidungsgrundes (infolge Todes).
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
- Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person.
- Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden.
- Heimatortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind zu belegen (amtliche Dokumente, notarielle Feststellung).
E) Wahl von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
- Protokoll der Verwaltungsratssitzung, an welcher die entsprechenden Personen ernannt und ihnen die Funktionen und Unterschriftsberechtigungen zugewiesen wurden.
- Beglaubigung der Unterschrift: Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit beim Handelsregisteramt gezeichnet ist, muss eine Unterschriftsbeglaubigung einreichen.
F) Löschung von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.
G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
- Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl der Revisionsstelle hervorgeht.
- Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle oder direkte Wahlannahmeerklärung im Generalversammlungsprotokoll.
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle
Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.
I) Behördliche Umadressierung
- Ändert sich die Domiziladresse der Gesellschaft durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde in Kopie.
J) Allgemeines zu den Belegen
- Protokoll der Verwaltungsratssitzung
- Die Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ersetzt ein entsprechendes Verwaltungsratsprotokoll, nicht aber das Generalversammlungsprotokoll.
- Wahlannahmeerklärung
- Wird im Protokoll die Wahlannahme festgehalten, muss keine separate Wahlannahmeerklärung beigefügt werden.
Löschung auf eigenes Begehren (Selbstanmeldung)
Für die Löschung auf eigenes Begehren gem. (Art. 938b OR benötigen wir eine Anmeldung, unterzeichnet durch die betroffene Person (Art. 17 Abs. 2 lit. a. HRegV sowie ein Doppel des Demissionsschreibens, welches an die Firma gerichtet ist.
Auflösung und Löschung einer AG
Auflösung
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft (Art. 63 HRegV ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Über den Generalversammlungsbeschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten. Es ist daher eine Notarin oder ein Notar aufzusuchen. Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.
Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.
Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister vorgenommen werden.
Publikation der Schuldenrufe im SHAB und Löschung im Handelsregister
Nach Eintragung der Auflösung (Art. 65 HRegV im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 745 Abs 2 OR. Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR. In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.
Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 65 Abs. 2 HRegV, wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Link : Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des
(Online-Formulardienstes des SHAB obligatorisch.