Tabakprodukte

 

Das Tabakproduktegesetz (TabPG) und die Tabakprodukteverordnung (TabPV) gelten seit dem 1. Oktober 2024. Der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten bedeutet immer ein Gesundheitsrisiko. So enthält Tabakrauch und der Dampf von elektronischen Zigaretten krebsfördernde Inhaltsstoffe. Nikotin macht zudem sehr schnell abhängig. Das TabPG soll die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen.

Neben den klassischen Tabakprodukten regelt das TabPG auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zudem definiert die TabPV weitere sogenannte gleichartige Produkte wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ebenfalls gesundheitsgefährdend sind.

Im TabPG und der TabPV werden Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichten für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten festgehalten. Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.

Abgabe Tabakprodukte

Ab dem 1. Oktober 2024 ist die Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige (unter 18 Jahre) in der ganzen Schweiz verboten.

Im Wallis ist der Verkauf von Einweg-E-Zigaretten verboten.

Die Aufgabe der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist es, die Einhaltung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten hinsichtlich Zusammensetzung, Emissionen, Verpackung, Kontrolle der Abgabe an Minderjährige sowie der Pflichten der Unternehmen zu überprüfen.

Pflichten der Unternehmen

Meldepflicht

Hersteller oder Importeure von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind verpflichtet, diese innerhalb eines Jahres nach Markteinführung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Bei wesentlichen Produktänderungen ist eine neue Meldung erforderlich. Das BAG veröffentlicht die Meldungen im Internet neu über die Webseite www.tabacinfo.ch

Selbstkontrolle

Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt anbietet, ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben des TabPG eigenständig zu kontrollieren.

Sollte ein Anbieter feststellen, dass seine Produkte eine Gesundheitsgefahr gemäß Artikel 6 Absatz 1 des TabPG darstellen, muss er Massnahmen ergreifen, um den Schaden für die Konsumentinnen und Konsumenten so gering wie möglich zu halten, etwa durch Rücknahme oder Rückruf der betroffenen Produkte.

Testkäufe

Testkäufe sind ein bewährtes Mittel, um zu überprüfen, ob die Verkaufsstellen das Abgabeverbot einhalten. Neu gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, die schweizweit gilt. Die Ergebnisse solcher Testkäufe können in Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.