Lebensmittel

Was wir täglich essen und trinken hat einen großen Einfluss auf unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden.

Unser Ziel: Die Konsumenten und Konsumentinnen erhalten sichere und nicht täuschende Lebensmittel! Hierfür setzen wir unser Wissen und unsere Fachkompetenz täglich aufs Neue ein.

Eine der Hauptaufgaben der DVSV ist, eine möglichst hohe Lebensmittelsicherheit in diesem Bereich zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, werden die Herstellungsprozesse sowie die Hygiene mittels Inspektionen kontrolliert oder es werden Fertigprodukte auf dem Markt erhoben und im kantonalen Labor auf ihre Konformität mit den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung untersucht.

Im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft (Fleisch- und Milchprodukte zum Beispiel) ist die gesamte Kette im Verlauf der Lebensmittelproduktion zu berücksichtigen, vom Tierschutz über die Primärproduktion bis zur Transformation der Primärprodukte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Täuschung der Konsumentinnen und der Konsumenten im Bereich der Lebensmittel. Werden Lebensmittel richtig gekennzeichnet? Werden diese korrekt angepriesen? Werden die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht? Dies sind Fragen mit denen wir uns täglich beschäftigen und welchen wir aktiv nachgehen.

Das Kantonslabor Wallis hat im Bereich der Täuschung in den letzten 20 Jahren folgende Kompetenz aufgebaut:

Um den Verbraucher vor Täuschungen zu schützen, werden laufend mit isotopischen Sauerstoffanalysen (18O/16O) Datenbanken für verschiedene Früchte, Gemüse und Wein erstellt. Gemäss dieser Daten werden aktuell Herkunftsangaben von Aprikosen, Spargeln, Erdbeeren und Wein kontrolliert. Diese Analytik wird auch für Eier und Fisch verwendet. Eine Verfälschung des Honigs durch eine verbotene Zuckerfütterung der Bienen während der Trachtzeit kann mit isotopischen Kohlenstoffanalysen (13C/12C) im Kantonslabor Wallis nachgewiesen werden.

Folgende Aspekte beschäftigen uns im Bereich Lebensmittel ebenfalls:

  • Jugendschutz in Zusammenhang mit der Abgabe alkoholhaltiger Getränke
  • Der Online-Verkauf
  • Der Schutz von AOP/IGP Produkten
  • Der Schutz von Berg- und Alpprodukten

Die Kontrolle dieser Aspekte gehören unter anderem ebenfalls in den Aufgabenbereich der DVSV.

Selbstkontrolle

In der Schweiz gilt nach Artikel 26 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) das Prinzip der Selbstkontrolle:

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Um Ihnen bei der Erstellung einer Selbstkontrolle zu helfen, haben die Kantonschemiker der Westschweiz eine Liste mit Verbänden und Unternehmen erstellt, die Analysen oder Expertisen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durchführen können.

Kennzeichnung

Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen korrekt etikettiert sein.

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV - SR 817.022.16) gibt den Rahmen für die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln vor. Die Verordnungen, die einzelne Lebensmittel beschreiben, enthalten weitere spezifischen Angaben betreffend Etikettierung.

Wenn sie eine Etikette für ein Lebensmittel oder einen Gebrauchsgegenstand entwickeln, empfehlen wir Ihnen mit einem Unternehmen, das in diesem Bereich spezialisiert ist, Kontakt aufzunehmen. Der Verband der Schweizer Laboratorien kann Ihnen helfen..

Bewilligungspflichtige Betriebe

Betriebe, die nach Artikel 11 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) und Artikel 21 LGV bewilligungspflichtig sind, müssen diesbezüglich nach den Bestimmungen der Artikel 9-14 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.042) inspiziert werden und die Anforderungen an die Selbstkontrolle nach den Artikeln 73-85 LGV erfüllen.

Nach Artikel 14 der LMVV wird den bewilligten Betrieben eine Bewilligungsnummer erteilt. Diese ist als Bestandteil des ldentitätskennzeichens gemäss den Artikeln 36-38 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) anzugeben.

Für zusätzliche Informationen zu diesem Thema lesen Sie bitte das Informationsschreiben 2018/1.

Leitlinien für gute Verfahrenspraxis

Artikel 80 LGV sieht vor, dass die Lebensmittelwirtschaft Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellen kann. Solche Leitlinien obliegen der Genehmigung durch das BLV, werden aber nicht vom BLV zur Verfügung gestellt.

Die genehmigten Leitlinien können beim verantwortlichen Verband bezogen werden. Inwieweit das aktuelle Lebensmittelrecht berücksichtigt wurde, ist bei den zuständigen Verbänden nachzufragen.

Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf

  • Zukünftig muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden.
  • Diese neue Regelung trat am 1. Februar 2024 mit einer Übergangsfrist für die Umsetzung bis am 31. Januar 2025 in Kraft.
  • Sie gilt sowohl für ganzes Brot als auch für Brot, das in Scheiben bereitgestellt wird, beispielsweise im Restaurant oder für Brot, das zu Herstellung von Sandwiches verwendet wurde.
  • Ausgenommen sind lediglich Dauerbackwaren sowie Produkte, deren Herkunft bereits gemäss der Swissness-Gesetzgebung angegeben ist.

Zusätzliche Informationen und Beispiele können hier entnommen werden: Informationen im Offenverkauf (admin.ch)