Chemische Produkte

Die Chemikaliengesetzgebung soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.

Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Chemikalien. Darunter fallen unter anderem Produkte wie Reinigungsmittel, Waschmittel, Klebstoffe, Farben, Lacke, Lösungsmittel, ätherische Öle, Biozide und Pflanzenschutzmittel.

Die DVSV ist im Kanton Wallis für die Kontrolle des Marktes, die Koordination mit anderen kantonalen Stellen und die Kontrolle von Abgabevorschriften zuständig.

Sie überprüft dabei ob:

Mitteilung Chemikalienansprechperson

Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Chemikalien umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

Folgende Betriebe müssen den kantonalen Vollzugsbehörden, im Wallis der DVSV, unaufgefordert eine Chemikalienansprechperson melden:

  • Hersteller und Importeure die ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen
  • Betriebe die Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche Verwender abgeben
  • Betriebe die Chemikalien der Gruppe 2 oder Pfeffersprays an private Verwender abgeben.

Sowie Betriebe, die folgende Chemikalien beruflich oder gewerblich verwenden:

  • Begasungsmittel
  • Holzschutzmittel in Wohnbauten im Auftrag Dritter
  • Schädlingsbekämpfungsmittel im Auftrag Dritter
  • Mittel zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.

Für die Mitteilung kann das Merkblatt F01 der chemsuisse verwendet werden.

Akteure im Chemikalienbereich

Die verschiedenen Akteure im Bereich der Chemikalien haben unterschiedliche Pflichten wahrzunehmen:

Pflichten von Herstellern / Importeuren von Chemikalien

Wer Chemikalien beruflich oder gewerblich einführt, gilt im Sinne der Chemikaliengesetzgebung als «Hersteller» und muss die Pflichten eines Herstellers erfüllen.

Selbstkontrolle

Im Rahmen der Selbstkontrolle muss der Hersteller oder Importeur beurteilen, ob die Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Der «Hersteller» muss im Rahmen der Selbstkontrolle die chemischen Produkte den Vorschriften entsprechend:

  • Einstufen
  • Verpacken und kennzeichnen
  • Und gg. ein Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenarien erstellen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Zulassungspflicht

Bestimmte Chemikalien wie neue Stoffe, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel benötigen nach der Selbstkontrolle und vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung der Bundesbehörden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien erfolgt in der Schweiz nach der CLP-Verordnung der EU und richtet sich somit nach dem GHS-Kennzeichnungssystem (Globally Harmonized System).

Die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien sind:

  • Handelsnamen oder Name des Stoffes
  • Nennmenge des Inhaltes
  • Informationen (Name, Adresse und Telefon) zum Schweizer Hersteller oder Importeur
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Detaillierte Informationen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien finden Sie in der «Swiss-CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz».

Sicherheitsdatenblatt

Hersteller / Importeure sind verpflichtet für gefährliche Chemikalien ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach schweizerischen Anforderungen zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten.

Das Sicherheitsdatenblatt beinhaltet wichtige Informationen zu Gefahren, Schutzmassnahmen, Vorgehen bei Unfällen, etc. zum betreffenden chemischen Produkt.

Weiter muss, wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an berufliche Verwender oder Händler abgibt, diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen übermittelt werden.

Der berufliche Verwender oder Händler muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange im Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Produkteregister Chemikalien

Das Produkteregister Chemikalien (RPC) soll in erster Linie der Notfallauskunft bei Vergiftungen und Unfällen mit Chemikalien dienen. Deshalb ist es von grosser Bedeutung, dass gefährliche Chemikalien im RPC gemeldet sind und die Daten aktuell gehalten werden.

Für die korrekte Meldung und die Aktualisierung der Daten im RPC ist der Hersteller bzw. der Importeur verantwortlich.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Aufbewahrung und Lagerung

Chemikalien müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel gelagert werden.

Chemikalien, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden.

Chemikalien der Gruppe 1 und 2 müssen für Unbefugte unzugänglich gelagert werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden «Lagerung gefährlicher Stoffe».

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 ist der Betrieb verpflichtet unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Die Polizei setzt die zuständige kantonale Behörde (im Wallis die DVSV) sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die DVSV unverzüglich benachrichtigen.

Für die Meldung kann das Merkblatt F02 der chemsuisse verwendet werden.

Pflichten von Händlern / Verkäufern von Chemikalien

Bei der Abgabe von Chemikalien sind Abgabevorschriften und Abgabebeschränkungen zu beachten. Diese sind abhängig von den Empfängern (berufliche oder private Verwender) und der Gefährlichkeit der Chemikalien.

Chemikalien der Gruppen 1 und 2

Besonders gefährliche Chemikalien werden in Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 oder 2 eingeteilt. Für diese Chemikalien gelten besondere Abgabevorschriften.

Welche Chemikalien unter die Gruppe 1 oder 2 fallen ist im Merkblatt C07 der chemsuisse ersichtlich. 

Sachkenntnis

Der Verkauf/die Abgabe von Chemikalien der Gruppe 1 und 2 geht mit einer Beratungspflicht einher. Personen, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen erwerben, gilt es kompetent über die Gefahren, die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung dieser Chemikalien zu informieren.

Wer Chemikalien der Gruppe 1 an berufliche Verwender verkauft/abgibt und wer Chemikalien der Gruppe 2 oder Selbstverteidigungssprays (Pfefferspray) an private Verwenderinnen verkauft/abgibt, muss eine Ausbildung absolviert haben, die die entsprechenden «Sachkenntnisse» verleiht.

Die Liste der anerkannten Prüfungsstellen finden Sie hier: Liste der Prüfungsstellen.

Abgabebeschränkungen (Gruppe 1)

Chemikalien der Gruppe 1 dürfen nicht an private Verwender abgegeben werden. Die Abgabe dieser Produkte ist ausschliesslich an berufliche Verwender erlaubt.

Die Abgabe von folgenden Produkten an private Verwenderinnen ist ebenfalls verboten.

Produkte mit Aufschriften auf der Etikette oder Hinweisen im Sicherheitsdatenblatt wie:

  • "Nur für berufmässige Verwender"
  • "Nur für gewerbliche Anwender"
  • Biozidprodukte und Pflanzenschutzmitte mit einem der folgenden H-Sätze: H301, H311, H331; H370, H372.

Abgabevorschriften (Gruppe 2)

Chemikalien der Gruppe 2 dürfen nur nach einer Beratung an handlungsfähige Personen abgegeben werden. Sie dürfen deshalb nicht in der Selbstbedienung angeboten werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Verpackung und Kennzeichnung

Chemikalien müssen angemessen verpackt und gekennzeichnet sein. Die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien sind:

  • Handelsnamen oder Name des Stoffes
  • Nennmenge des Inhaltes
  • Informationen (Name, Adresse und Telefon) zum Schweizer Hersteller oder Importeur
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze).

Detaillierte Informationen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien finden Sie in der «Swiss-CLP: Wegleitung zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen in der Schweiz».

Sicherheitsdatenblatt

Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an berufliche Verwender oder Händler abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen übermittelt werden.

Der berufliche Verwender oder Händler muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange im Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Werbung

Der Begriff «Werbung» umfasst Anpreisungen, Darstellungen, Aufmachungen und Aussagen, die einen Bezug zur Gesundheit, Umweltverträglichkeit bei der Verwendung oder Entsorgung haben und einen Kaufentscheid beeinflussen können. Werbung für Chemikalien darf insbesondere weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.

Die Wegleitung «Werbung und Marketing für Chemikalien» des BAG erläutert die rechtlichen Regelungen in diesem Zusammenhang.

Aufbewahrung und Lagerung

Chemikalien müssen übersichtlich und von anderen Waren getrennt und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel gelagert werden.

Chemikalien, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden.

Chemikalien der Gruppe 1 und 2 müssen für Unbefugte unzugänglich gelagert werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden «Lagerung gefährlicher Stoffe».

Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 ist der Betrieb verpflichtet unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Die Polizei setzt die zuständige kantonale Behörde (im Wallis die DVSV) sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die DVSV unverzüglich benachrichtigen.

Für die Meldung kann das Merkblatt F02 der chemsuisse verwendet werden.