Bäder und Duschanlagen

Seit dem 1. Mai 2017 gilt Wasser, das zum Baden oder Duschen verwendet wird, als Gebrauchsgegenstand im Sinne der Gesetzgebung, wenn es in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommt. Folglich unterliegen alle Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Badeeinrichtungen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG).

Seit dem 1. Mai 2017 gilt Wasser, das zum Baden oder Duschen verwendet wird, als Gebrauchsgegenstand im Sinne der Gesetzgebung, wenn es in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommt. Folglich unterliegen alle Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Badeeinrichtungen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG).

Die Anforderungen an die Wasserqualität und die Ausbildung sind in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser aus öffentlich zugänglichen Bädern- und Duschanlagen (TBDV) festgelegt. Die Norm SIA 385/9:2023 mit dem Titel „Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen“ enthält technische Empfehlungen für die Installation, den Betrieb und die Selbstkontrolle.

Im Wallis sind rund 300 Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Badeanlagen bei unserer Dienststelle gemeldet. Jeder Bau oder jede Änderung einer öffentlich zugänglichen Anlage muss unserer Dienststelle vorab gemeldet werden. Wir sorgen für eine regelmäßige Kontrolle der Badewasserqualität durch Probenahmen und Inspektionen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen hängt insbesondere von der Art der Einrichtung, ihrer Größe und dem Publikum ab, das sie besucht.

Seit dem 1. September 2025 und der Aufhebung der kantonalen Verordnung 818.300 sind die Betriebe nun selbst dafür verantwortlich, ihre Proben für die Selbstkontrolle zu entnehmen. Diese müssen in einem externen Labor, das nicht das kantonale Labor ist, analysiert werden. Unser Dienststelle führt weiterhin offizielle Analysen durch, die auf Stichproben beruhen und auf einer Risikobewertung basieren. Die Verpflichtung, dass alle öffentlich zugänglichen Badeanlagen unter der Überwachung und Verantwortung einer Person stehen müssen, die über eine Fachbewilligung die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt, bleibt weiterhin in Kraft (TBDV Art. 14).

Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Duschen müssen ebenfalls die Anforderungen der TBDV erfüllen. Das größte Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit Duschwasser ist die Kontamination mit Legionellen. Die Betreiber sind daher verpflichtet, ein Selbstkontrollsystem einzurichten, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere denen der SVGW-Richtlinie W3/E4 mit dem Titel „Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen“. Wir entnehmen regelmässig Stichproben, um die Qualität des Duschwassers zu überprüfen.

Wird bei einer Inspektion oder einer amtlichen Probenahme eine Nichtkonformität festgestellt, verpflichtet die DVSV den betroffenen Betrieb, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen stützen sich auf einen behördlichen Entscheid, welcher mit Gebühren verbunden ist. Wenn bei einer Kontrolle eine Gefahr für die Benutzer festgestellt wird, kann die DVSV die vorübergehende Schließung der betreffenden Bade- oder Duscheinrichtung anordnen. Diese bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat und die gesetzlichen Anforderungen wieder vollständig erfüllt werden.

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten, die Sie auf dieser Seite herunterladen können.

Teiche und Seen

Im Wallis gibt es etwa 25 öffentliche Strände, Teiche und Seen, die im Sommer regelmäßig von der Bevölkerung zum Baden genutzt werden. Die meisten Gewässer sind im Besitz der Gemeinden, in denen sie sich befinden. Die DVSV führt pro Sommersaison zwei Beprobungen dieser Gewässer durch, d. h. wenn die Wassertemperatur bei oder über 20 °C liegt.

Die Anzahl der Bakterien E. coli und Enterokokken werden bestimmt und dienen zur Beurteilung der allgemeinen Qualität des Badewassers.

Zusätzlich zur Überwachung der Wasseroberflächen vor Ort durch die Betreiber (in der Regel durch die Gemeinden), wird zudem einmal pro Jahr, in einigen gefährdeten Gewässer, mit Zustimmung des Eigentümers das Badewasser auf Cyanotoxine untersucht.