Disziplinarische Aufsicht

Die Dienststelle ist die Untersuchungsbehörde und verantwortlich für das Sekretariat der Aufsichtskammer über die Rechtsanwälte (erstinstanzliche Disziplinarbehörde), insbesondere (Art. 14  Abs. 1 AnwG, 12ff BGFA):

  • kontrolliert die berufliche Tätigkeit der Anwälte, die im Kanton Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten;
  • eröffnet Disziplinarverfahren;
  • ordnet disziplinarische Sanktionen an.

Die Dienststelle unterbreitet ihre Entscheidanträge der Aufsichtskammer (Art. 13 Abs. 6 AnwG).

Die von der Aufsichtskammer der Anwälte oder deren Präsidenten gefällten Entscheide sind bei dem Kantonsgericht anfechtbar (Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a AnwG).

Die Person, welche Anzeige erstattet, ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Sie wird am Verfahrensausgang lediglich über die Folge orientiert, die der Anzeige gegeben wurde (Art. 23 Abs. 4 RAnwG).