Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Nötigung
Das Kantonsgericht Wallis bestätigt überwiegend die erstinstanzliche Verurteilung eines Ehepartners, der im Verlauf eines Nachmittags eine Schlafzimmertüre auf seine Gattin geworfen und diese in der gleichen Nacht sexuell missbraucht hat.
Der Beschuldigte hatte seine Partnerin nackt im Bett mit einem Kollegen überrascht. Er traktierte sie daraufhin zunächst mit Fäusten und Füssen. Der Angeklagte warf dann, bevor er die Wohnung seines Bekannten verliess, noch die Schlafzimmertüre auf sein Opfer. Letzteres trug keine schweren Verletzungen davon. Kreis- und Kantonsgericht gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung seiner Ehegattin in Kauf genommen hat. Er wurde dementsprechend wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt.
Die Ehegatten begaben sich danach in die Familienwohnung, wo sie unter Beisein der erwachsenen Tochter den Vorfall diskutierten. Die Lage schien sich beruhigt zu haben, weshalb die Tochter nach Hause ging. Der Beschuldigte missbrauchte jedoch seine Ehegattin in der Folgenacht während mehreren Stunden. Das Kantonsgericht geht, anders als die Vorinstanz, davon aus, dieses Vorgehen beruhe auf einem einzelnen WilIensentschluss und betrachtet die einzelnen sexuellen Handlungen als einheitliche Tat. Die Berufungsinstanz verurteilt den Beschuldigten deswegen nicht wegen mehrfacher, sondern wegen einfacher sexueller Nötigung. Dies beeinflusst die Strafe jedoch nicht, zumal die vorgeworfenen sexuellen Handlungen allesamt bestätigt werden und damit auch das Verschulden identisch ist.
Die vorinstanzlich ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten wurde somit vom Kantonsgericht bestätigt. Der Angeklagte muss davon 6 Monate absitzen. Das vorliegende Urteil kann vor Bundesgericht angefochten werden. Es ist mithin nicht in Rechtkraft erwachsen und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Sitten, 7. April 2022
Dr. Thierry Schnyder
Präsident Strafabteilung I
Kantonsgericht Wallis
Vorliegende Medienmitteilung stellt das angefochtene Urteil in einer stark verkürzten Fassung dar, weshalb sie dessen Begründung nicht zu ersetzen vermag.
Kantonsrichter Dr. Thierry Schnyder steht bei telefonischen Fragen der Journalisten
am 7. April 2022 zur Verfügung.