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Stiftungsaufsicht
Stiftungsaufsicht
Der Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsdepartements:
- beschränkt sich auf Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören (Art. 84 ZGB; Art. 10 Abs. 1 lit. c EGZGB);
- erstreckt sich nicht auf berufliche Vorsorgestiftungen und berufliche Vorsorgeeinrichtungen; deren Aufsicht wird von der Konkordatsbehörde, der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde, ausgeübt (AS-SO – Avenue de Tivoli 2, 1002 Lausanne).
Die Aufsichtsbehörde nimmt die im eidgenössischen Zivilrecht vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie sorgt dafür, dass die Stiftungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit der Stiftungsurkunde, ihren Statuten und Reglementen und gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Vermögensverwaltung geführt werden; im Besonderen hat sie folgende Aufgaben:
- Sie bestätigt dem Vorsteher des Handelsregisters und dem Stiftungsrat die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgabe.
- Sie prüft die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen, für das Stiftungsrecht geltenden Vorschriften und den Statuten; sie schlägt der zuständigen Instanz die Änderung der Organisation oder des Zwecks der Stiftung vor.
- Sie verlangt vom verantwortlichen Organ der Stiftung einen Jahresbericht über die Geschäftsführung; sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis sowie andere wichtige Mitteilungen, die der Stiftung übermittelt worden sind; sie trifft die geeigneten Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel.
- Sie kann die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien und widerruft diese Befreiung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- Sie benachrichtigt den Vorsteher des Handelsregisteramtes über die Einleitung eines Liquidationsverfahrens; sie beaufsichtigt das Liquidationsverfahren der Stiftung und trifft die zu seiner Verwirklichung erforderlichen Massnahmen.