Die Gewaltenteilung


 

Die Schweiz hat die Gewaltenteilung mit der Bundesverfassung von 1848 eingeführt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel vor. Eine Person darf gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten angehören.

Legislative Exekutive Judikative
Grossrat Staatsrat Gerichte Staatsanwaltschaft
Präsident Präsident Präsident Generalstaatsanwalt
Bureau 11 Angeordnete 5 Staatsräte Gesamtgericht 15 Richter Bureau 5 Staatsanwälte
    Verwaltungskommission  
  5 Departemente Kantonsgericht + 11 Erstinstanzgerichte Zentrales Amt - 3 Regionalämter
Parlementsdienste Staatskanzlei Generalsekratriat Zentrale Dienste
Justizrat
Aufsichtskommissionen
Thematische Kommissionen
(JuKo, FiKo, GPK)
Aufsichtskommissionen (FI, RH,…) und verschienene Organisationen Generalsekretariat und Unterkommissionen Generalstaatsanwalt und stellvertretender Staatsanwalt