
Straf- und Massnahmenvollzugsgericht
Case postale 2054
1950 Sion 2
Montag - Freitag
(ausser an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen)
In die Zuständigkeit des Straf- und Massnahmenvollzugsgericht (StMVG) fällt der Erlass von Entscheiden, die im Rahmen des Vollzugs einer strafrechtlichen Verurteilung durch Gesetz dem Richter vorbehalten sind wie beispielsweise die Anordnung der bedingten Entlassung oder die Sicherstellung, dass angeordnete therapeutische Massnahmen befolgt werden.
Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter entscheidet, wenn es das Gesetz verlangt, dass ein Magistrat einen Entscheid betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme fällt, welche durch ein Bezirksgericht oder durch das Kantonsgericht ausgesprochen oder angeordnet wurde und soweit der betreffende Entscheid nicht durch Gesetz dem urteilenden Gericht vorbehalten ist. Es handelt sich also stets um Fälle, die bereits verurteilte Personen betreffen.
Die Liste der zahlreichen Zuständigkeiten ergibt sich aus Art. 10 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB; GS/VS 311.1). So hat er mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die durch den urteilenden Richter angeordnete medizinische Behandlung fortzuführen oder aufzuheben ist oder er hat über die bedingte Entlassung zu befinden.
In Bezug auf Personen, die im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens verurteilt worden sind, kommen den Staatsanwälten die gleichen Kompetenzen zu wie den Straf- und Massnahmenvollzugsrichtern.
Richter | |
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Dr Christian Roten | Richter und Doyen |
Marc Anthamatten | Richter |
Patrick Schriber | Richter |
Véronique Luisier | Richterin |
Caroline Ebener | Ersatzrichterin |