Fall Dominique Giroud, Verrechnungssteuer, kantonale und kommunale Steuern - Entscheid des Kantonsgerichts
Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 hat das Kantonsgericht die Berufung von Dominique Giroud
gegen das Urteil des Bezirksgerichts Sitten vom 11. Oktober 2018 teilweise gutgeheissen.
Auf der Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Medienmitteilung des
Bezirksgerichts Sitten vom 12. Oktober 2018), den der Berufungskläger nicht in Frage stellt, hat
das Kantonsgericht erkannt, dass keine doppelte Strafverfolgung vorliegt (Prinzip ne bis in
idem). Es erwog, dass sich der Sachverhalt mit Bezug auf die Verrechnungssteuer von jenem
unterscheidet, der den früheren Verurteilungen Dominique Girouds zu Grund lag. Anschliessend
stellt es fest, dass die Handlungen mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern (Beilage
falscher Urkunden zu den Steuererklärungen 2005 bis 2009 der Giroud Vins SA) jenen ähneln,
für welche Dominique Giroud durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt des
Steuerbetrugs betreffend die Direkte Bundessteuer schuldig erkannt wurde. Hingegen kommt
das Kantonsgericht zur Auffassung, dass keine (verbotene) doppelte Strafverfolgung vorliegt,
sondern konnexe Strafverfahren, die das strafbare Verhalten unter allen Titeln (Bund, Kanton
und Gemeinde) erfassen sollen.
Das Kantonsgericht hat somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Im Hinblick auf die
Strafzumessung hat das Kantonsgericht daran erinnert, dass die Strafe für jede Straftat einzeln
zugemessen werden muss. Es befand, dass die Voraussetzungen, um eine Freiheitsstrafe statt
einer Geldstrafe zu verhängen, vorliegend nicht gegeben sind. In Erwägung der Schwere der
von Dominique Giroud verübten Straftaten, aber auch seiner Bemühungen um
Wiedergutmachung und der seither vergangenen Zeit, hielt das Berufungsgericht eine
Geldstrafe von 240 Tagessätzen für den Steuerbetrug bei der Verrechnungssteuer für
angemessen. Diese Strafe kommt von Gesetzes wegen zu den früher ausgesprochenen Strafen
hinzu. Für die Steuerdelikte des kantonalen Rechts tritt die Geldstrafe hingegen in Konkurrenz
zu den 150 und 180 Tagessätzen, mit denen Dominique Giroud mit Bezug auf die
Mehrwertsteuer und die Direkte Bundessteuer bestraft wurde. Da hierfür nach dem damals
gültigen Recht eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen vorgesehen war, konnte nur eine
Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen werden.
So hat das Kantonsgericht Dominique Giroud wegen Leistungs- und Abgabebetrug (Art 14 Abs.
2 VStR und 61 VStG) zu einer weiteren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 300.-- und
wegen Steuerbetrugs nach Art. 59 Abs. 1 StHG und Art. 212 Abs. 1 StG/VS zu einer
Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.-- zu den 180 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 16. Juli 2014 und den 150 Tagessätzen gemäss
Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Dezember 2017 verurteilt. Die Strafe wurde während
drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dominique Giroud trägt die vollen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Parteien können das Urteil vor Bundesgericht anfechten.
Sitten, 6. Oktober 2020 Kantonsgericht Wallis