Kantonsgericht bestätigt Schuldspruch im Fall Zermatt
Mit Urteil vom 7. Juni 2019 wies das Kantonsgericht im Fall der Zermatter Wasserwerke die Berufung eines Mitbeschuldigten ab und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, welchen Tatvorwurf es in weiteren Fällen als erfüllt erachtete, sowie den Freispruch vom Vorwurf des Betruges. Entsprechend hob es die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe leicht an.
Die Anklage hatte dem vormaligen Abteilungsleiter der ARA und Wasserversorgung der Gemeinde Zermatt vorgeworfen, sich mit Hilfe weiterer Personen auf Kosten der Gemeinde bereichert zu haben und sich dadurch des gewerbsmässigen Betrugs und der Falschbeurkundung schuldig gemacht zu haben. Das Kreisgericht Oberwallis sprach den Haupttäter in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Schwager des Haupttäters wurde als Mitangeklagter der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- bestraft. Während der Haupttäter und weitere Mitbeschuldigte das Urteil akzeptierten, erhob der Schwager Berufung und verlangte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte zusätzliche Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung sowie einen Schuldspruch wegen Betrugs.
Sachverhaltsmässig unbestritten war, dass der Schwager im Namen seiner eigenen Firma der Gemeinde Zermatt gemäss Weisungen des Hauptbeschuldigten Rechnungen für Leistungen gestellt hatte, die nie erbracht worden waren. Der Haupttäter visierte die fiktiven Rechnungen und gab sie zur Bezahlung an die Gemeinde weiter. Nach erfolgter Zahlung leitete der Schwager den erhaltenen Geldbetrag gestützt auf Abrechnungen des Haupttäters zum grössten Teil an diesen weiter. Der Schwager brachte vor, dieses Vorgehen sei laut Angaben des Haupttäters mit der Gemeinde so vereinbart worden, um Leistungen, welche dieser ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht habe, abzugelten. Sein Treuhänder und die Steuerbehörden hätten ihm die Rechtmässigkeit dieser Abrechnungsweise bestätigt.
Das Kantonsgericht erachtete es mit der Vorinstanz als erwiesen, dass der Schwager bewusst Leistungen in Rechnung stellte, welche er nicht selbst erbracht hatte. Ihm musste auch bewusst sein, dass diese Rechnungen dazu dienen würden, Zahlungen der Gemeinde Zermatt zu rechtfertigen. Auch wenn der Angeklagte selbst der Meinung gewesen sein sollte, dass dieses Vorgehen mit der Gemeinde Zermatt abgesprochen war, hat er sich mit der Erstellung der fiktiven Rechnungen der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Im Gegensatz zur Vorinstanz war für das Kantonsgericht unerheblich, dass der Haupttäter einen Teil der von seinem Schwager erstellten Rechnungen nochmals abgeändert hatte. Denn mit der Weiterleitung an den Haupttäter war der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits erfüllt, was zu weiteren Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung führte.
Hingegen liess sich nach Beurteilung des Kantonsgerichts aufgrund der Aktenlage in Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» nicht genügend nachweisen, dass der Schwager wusste, dass es eine solche Absprache mit der Gemeinde Zermatt nicht gegeben hatte. Darum wurde der Freispruch wegen Betrugs bestätigt.
Die zusätzlichen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung hatten eine moderate Erhöhung der bedingten Geldstrafe auf 140 Tagessätze zu je Fr. 150.-- zur Folge. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Angeklagten und dem Kanton Wallis auferlegt.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden; es ist noch nicht rechtskräftig.
Sitten, 17. Juni 2019
Kantonsgericht Wallis
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