Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung
Das Kantonsgericht hat am Freitag einen Mann wegen mehrfacher versuchter Tötung verurteilt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde u.a. reduziert, weil das Kantonsgericht unter Anwendung der Unschuldsvermutung davon ausgeht, der Angeklagte sei freiwillig von seinem Vorhaben abgerückt.
Der Beschuldigte war im März 2017 zu früher Stunde stark betrunken und unter Ein-fluss von Betäubungsmitteln vom Ausgang in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Er begann, sich dort mit seiner Ehegattin lautstark zu streiten. Der Angeklagte entschied sich daraufhin, zwei Familienmitglieder mit seinem Karabiner zu erschiessen und ver-kündete dies lautstark. Er holte seine Waffe plus Munition und bereitete das Gewehr im Wohnzimmer zur Schussabgabe vor. Die Ehegattin verbarrikadierte sich zwischenzeit-lich mit den zwei Kindern im elterlichen Schlafzimmer.
Mitbewohner des Mehrfamilienhauses, welche durch den Streit geweckt worden waren, avisierten die Polizei. Diese stürmte zehn Minuten später die Wohnung und nahm den Beschuldigten fest. Letzterer sass zu diesem Zeitpunkt auf der Couch, hatte mit dem Schreien aufgehört, hielt jedoch weiterhin den Karabiner in der Hand. Die Munition be-fand sich neben ihm. Das Kantonsgericht nahm aufgrund der beim Zugriff bestehenden Situation zugunsten des Beschuldigten an, er habe nach dem Einsetzen des Verschlus-ses, während des weiteren Vorbereitens der Waffe, das Vorhaben von sich aus abge-brochen. Der Angeklagte wurde durch die Agenten überrascht, wehrte sich gegen die Festnahme und wurde schliesslich in polizeilichen Gewahrsam genommen.
Das Kantonsgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Tötung, unter Be-achtung der verminderten Schuldfähigkeit und seiner gewonnenen Einsicht, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Da er während des Polizeieinsatzes einen Agenten ans Schienbein trat, muss er zusätzlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bezahlen. An-gerechnet an diese Sanktionen werden rund 400 Tage bereits ausgestandene Untersu-chungshaft und Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte muss ferner eine ambulante Therapie absolvieren und zahlreiche richterlich ausgesprochene Weisungen einhalten. Falls er dies nicht tut, werden die Restsanktionen (Freiheits- und Geldstrafe) vollstreck-bar. Das Kantonsgericht lässt ausserdem die Waffe und die vorgefundenen Betäu-bungsmittel einziehen und vernichten.
Das vorliegende Urteil kann ans Bundesgericht angefochten werden.
Visp, 14. Juni 2019
Dr. Thierry Schnyder,
Präsident Strafabteilung
Kantonsgericht Wallis
Kantonsrichter Dr. Thierry Schnyder steht bei telefonischen Fragen der Journalisten am 17. Juni von 10‘30 bis 11‘30 Uhr zur Verfügung.