RICHTER UND VIZERICHTER DER GEMEINDEN
Das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden sieht für jede Gemeinde die Wahl eines Gemeinderichters sowie dessen Stellvertreters vor. Allerdings können zwei oder mehrere Gemeinden denselben Richter und/oder Vizerichter haben.
Die Gemeinderichter und deren Stellvertreter sind keine Berufsmagistraten. Ihre Wahl wird durch die Kantonsverfassung und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen geregelt.
Aufgaben und Kompetenzen
Die Richter und deren Stellvertreter werden vom Bezirksrichter, der deren Aufsichtsbehörde ist, vereidigt.
Der Gemeinderichter wird durch einen Gerichtsschreiber verbeiständet, der über eine juristische Ausbildung verfügt und beratende Stimme hat.
Die Schlichtung bildet die wesentlichste Tätigkeit des Gemeinderichters. Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen wird ein Zivilverfahren mit der Durchführung einer Versöhnungssitzung vor dem Gemeinderichter eingeleitet.
Falls keine Schlichtung erreicht werden kann, sind die Kompetenzen des Gemeinderichters beschränkt. Auf Antrag der klagenden Partei kann der Gemeinderichter vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.-- instruieren und entscheiden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.-- kann der Gemeinderichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten, den die Parteien aber nicht akzeptieren müssen.
Daneben verfügt der Gemeinderichter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit über mehrere Kompetenzen. Insbesondere obliegen ihm die Eröffnung der Testamente und der Erbverträge, Massnahmen zur Sicherung des Erbschaftsbestandes (Inventar und Siegelung der Erbschaftsgüter) sowie das Ausstellen des Erbenscheins.
Anfechtbare Urteile des Gemeinderichters sind ans Kantonsgericht weiterzuziehen.