Inscription d’une nouvelle association
Neueintragung eines Vereins
Anmeldung
In der Anmeldung ist der einzutragende Verein unter Angabe von Name, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden.
Link : formulaire Neueintragung Verein
Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied des Vorstandes mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder, Vereinssekretärinnen/-sekretäre, Prokuristinnen/Prokuristen usw.) anzubringen oder auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 3 HregV).
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Protokoll der Gründungs- oder Generalversammlung über die Annahme der Statuten und die Bestellung der Organe
Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 und 23 Abs. 2 HRegV). Das Protokoll muss die Annahme der Statuten, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und - bei einem revisionspflichtigen Verein - die Wahl der Revisionsstelle beinhalten (Art. 90 Abs. 1 lit. a HRegV).
Statuten
Die Statuten sind mit dem Genehmigungsdatum zu versehen und durch ein Mitglied des Vorstandes originalhandschriftlich zu unterzeichnen (Art. 61 Abs. 3 ZGB; Art. 22 Abs. 4, Art. 90 Abs. 1 lit. b HRegV).
Wahlannahmeerklärungen der Mitglieder des Vorstandes und der allfälligen Revisionsstelle
Die Wahlannahmeerklärungen sind originalhandschriftlich unterzeichnet einzureichen. Ausreichend ist auch die Unterzeichnung einer genügend spezifizierten Anmeldung durch die Gewählten. Keine Wahlannahmeerklärung ist nötig, wenn die Wahlannahme bereits im Protokoll der Gründungsversammlung festgehalten ist (Art. 90 Abs. 2 HRegV).
Protokoll des zuständigen Vereinsorgans über die Konstituierung des Vorstandes und die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen (Art. 90 Abs. 1 lit. d HRegV)
Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 HRegV). Sofern der Vorstand für die Beschlussfassung zuständig ist, genügt auch ein durch sämtliche Vorstandsmitglieder originalhandschriftlich unterzeichneter Zirkularbeschluss (z.B. in Form einer Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV). Regeln die Statuten die Zeichnungsbefugnisse durch deren Zuordnung zu bestimmten Chargen abschliessend, so ist lediglich ein Protokoll über die Chargenverteilung einzureichen.
Erklärung betreffend Rechtsdomizil
Dem Handelsregisteramt ist mitzuteilen, ob der Verein an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der der Verein an seinem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das der Verein aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt seiner administrativen Tätigkeit bildet und wo ihm Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er dem Verein an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 90 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 117 Abs. 3 HRegV).
Verzeichnis der Vorstandsmitglieder (Art. 61 Abs. 3 ZGB)
Im Verzeichnis sind sämtliche Vorstandsmitglieder unter Angabe von Heimatort (bzw. Staatsangehörigkeit) und Wohnort aufzuführen. Es ist durch ein Mitglied des Vorstandes originalhandschriftlich zu unterzeichnen.
Mitgliederliste gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. f HRegV
Wenn die Statuten eines Vereines bestimmen, dass die Mitglieder für dessen Verbindlichkeiten persönlich haften oder zu Nachschüssen verpflichtet werden können, so ist eine Liste der Vereinsmitglieder einzureichen, welche den FamiLinknamen, den Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort (bzw. die Staatsangehörigkeit) und den Wohnort der betreffenden Personen enthalten muss. Die Liste ist durch ein Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen (Art. 90 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 88 Abs. 1 HRegV).
Übersetzungen
Fremdsprachigen Belegen (weder Deutsch noch Französisch) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt (bezüglich der Einzelheiten vgl. das Merkblatt "Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege").
Besondere Voraussetzung der Eintragung
Eine Rechtseinheit wird nur als Verein ins Handelsregister eingetragen, wenn sie nicht gleichzeitig einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 91 HRegV).