Modification de l’inscription d’une fondation (mutations de personnes)
Änderungen einer Stiftung (Personnenmutation)
Réquisition d’inscription
Une modification du registre du commerce nécessite dans tous les cas une réquisition d’inscription (art. 16 ORC) auprès de l’office du registre du commerce accompagnée d’une liste de toutes les modifications à inscrire.
Link: Formular generalle Änderungen
Cette réquisition d’inscription doit être signée par deux membres de l’administration ou par un membre de l’administration habilité à représenter la fondation par sa signature individuelle (art. 17 ORC).
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Anmeldung
Für eine Änderung im Handelsregister benötigen wir immer eine Anmeldung (Art. 16 HRegV an das Handelsregisteramt mit einer Auflistung sämtlicher einzutragenden Änderungen.
Diese Anmeldung muss durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder von einem Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden (Art. 17 HRegV.
A) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates mit Zeichnungsberechtigung
Belege
Sämtliche Belege müssen der Anmeldung gemäss (Art. 20 HRegV immer im Original oder in notariell beglaubigter Kopie beigelegt werden.
Belege, die eingereicht werden sind öffentlich. Wer Belege einreicht, sollte sich demzufolge dieser Öffentlichkeit bewusst sein. Wir empfehlen Ihnen, nur Belege einzureichen, die den für die Eintragung erforderlichen Inhalt aufweisen.
Welche Belege müssen eingereicht werden:
A) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates mit Zeichnungsberechtigung
B) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates ohne Zeichnungsberechtigung
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern des Stiftungsrates
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
E) Wahl von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
F) Löschung von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle
I) Behördliche Umadressierung
J) Allgemeines zu den Belegen
A) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates mit Zeichnungsberechtigung
Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Stiftungsrates hervorgeht sowie die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und gegebenenfalls die Wahl zum Präsidenten, Kassier oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
Beglaubigung der Unterschrift; notariell beglaubigt oder Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramtes
Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis), sofern die Beglaubigung nicht sämtliche Angaben gemäss Art. 24b HRegV enthält.
B) Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates ohne Zeichnungsberechtigung
Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Stiftungsrates sowie dier Wahl zum Präsidenten, Kassier oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
Wahlannahmeerklärung, wenn diese nicht aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung hervorgeht.
Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis)
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern des Stiftungsrates
1. Abwahl oder Rücktritt:
Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Abwahl des Stiftungsratsmitgliedes hervorgeht.
oder Protokoll der Stiftungsratssitzung, in welchem der Rücktritt des Stiftungsratsmitgliedes festgestellt wird.
oder Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Stiftungratsmitgliedes, welches an die Stiftung gerichtet ist.
oder Mitunterzeichnung der Anmeldung.
2. Tod:
Lediglich eine Anmeldung mit Erklärung des Ausscheidungsgrundes (infolge Todes).
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person.
Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden.
Heimatortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind zu belegen (amtliche Dokumente, notarielle Feststellung).
E) Wahl von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
Protokoll der Stiftungsratssitzung, an welcher die entsprechenden Personen ernannt und ihnen die Funktionen und Unterschriftsberechtigungen zugewiesen wurden.
Beglaubigung der Unterschrift: Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit beim Handelsregisteramt gezeichnet ist, muss eine Unterschriftsbeglaubigung einreichen.
F) Löschung von Direktoren, Geschäftsführern, Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.
G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
Protokoll der Stiftungsratssitzung, aus welchem die Wahl der Revisionsstelle hervorgeht.
Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle oder direkte Wahlannahmeerklärung im Protokoll der Stiftungsratssitzung.
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle
Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.
I) Behördliche Umadressierung
Ändert sich die Domiziladresse der Stiftung durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung das Schreiben der Gemeinde in Kopie.
J) Allgemeines zu den Belegen
Protokoll der Stiftungsratssitzung
Die Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch sämtliche Stiftungsratsmitglieder ersetzt ein entsprechendes Protokoll der Stiftungsratssitzung.
Wahlannahmeerklärung
Wird im Protokoll der Stiftungsratssitzung die Wahlannahme festgehalten, muss keine separate Wahlannahmeerklärung beigefügt werden.
Löschung auf eigenes Begehren (Selbstanmeldung)
Für die Löschung auf eigenes Begehren gem. (Art. 938b OR benötigen wir eine Anmeldung, unterzeichnet durch die betroffene Person (Art. 17 Abs. 2 lit. a. HRegV sowie ein Doppel des Demissionsschreibens, welches an die Stiftung gerichtet ist.
Auflösung und Löschung einer Stiftung
Sowie die Statutenänderungen einer Stiftung, die im Kompetenz des zukünftigen stiftungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind, kann nur diese Autorität entscheiden dürfen, eine Stiftung zu auflösen und löschen.
Links : Art. 88 ZR