Überwiegende Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Fall Jürg Biner
Das Kantonsgericht Wallis hat am 21. November 2017 die Berufungen im Fall Jürg Biner entschieden. Der ehemalige Zermatter Hotelier wird weiterhin wegen betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter und grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Eine zusätzliche Verurteilung erfolgt wegen Hausfriedensbruchs. Die Strafart wird zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert.
Die Staatsanwaltschaft Oberwallis hat Jürg Biner verschiedenste Straftaten vorgeworfen, welche sich mehrheitlich während seines Konkursverfahrens abgespielt haben sollen. Verschiedenste Medien haben über den Fall berichtet.
Die Beteiligten haben einen Grossteil der erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche nicht ans Kantonsgericht weitergezogen. Zu prüfen blieben strafbare Handlungen gegen das Vermögen, mehrfacher Hausfriedensbruch, Drohung, Vergehen gegen die Familie (Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen) und ein Verkehrsregeldelikt. Das Kantonsgericht folgte mehrheitlich der Argumentation des Bezirksgerichts Visp. Sowohl Verteidigung wie auch Staatsanwaltschaft erhielten mit ihren Berufungsanträgen teilweise Recht, weshalb die entstandenen Kosten zwischen Verurteiltem und Staat weiterhin aufgeteilt bleiben.
Zu den zwei wichtigsten Änderungen:
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Jürg Biner drang nach dem Konkurs wiederholt in sein Hotel ein. Der Beschuldigte tat dies auch noch, nachdem die Konkursverwaltung ihn mit Polizeigewalt aus dem Gebäude hatte ausweisen lassen. Die Staatsanwaltschaft forderte deswegen eine zusätzliche Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs. Das Kantonsgericht geht neu zu Ungunsten des Berufungsklägers davon aus, die Konkursverwaltung sei ab dem Zeitpunkt der Ausweisung berechtigt gewesen, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Damit sind sämtliche Voraussetzungen zu einer Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs erfüllt.
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Das Bezirksgericht hatte Jürg Biner zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Kantonsgericht folgt der Kritik von Jürg Biner, die Strafjustiz hätte im vorliegenden Fall keine bedingte Freiheitsstrafe, sondern „nur“ eine bedingte Geldstrafe aussprechen dürfen. Der Berufungskläger wird demnach neu zu einer Geldstrafe von 210 Tagen (7 x 30 Tage) verurteilt. Die Probezeit beträgt weiterhin zwei Jahre, die erstandene Untersuchungshaft von 20 Tagen wird angerechnet.
Das vorliegende Kantonsgerichtsurteil kann vor Bundesgericht angefochten werden.
Sitten, 22. November 2017
Dr. Thierry Schnyder
Präsident Strafabteilung
KANTONSGERICHT
Kantonsrichter Dr. Thierry Schnyder steht bei telefonischen Fragen von Journalisten am 23. November von 10‘30 bis 11‘30 Uhr zur Verfügung.