Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Skigebiet Saas-Fee
Das Bezirksgericht Visp hat am 1. Juni 2016 den ehemaligen Pisten- und Rettungschef sowie den stellvertretenden Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee AG wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs jeweils zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Die Sanktion wurde zur Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.
Die beiden Angeklagten waren am 7. Dezember 2011 für Lawinensprengungen oberhalb der Pistentraverse beim Felskinn verantwortlich. Der dort anwesende stellvertretende Rettungschef verzichtete aufgrund der Sprengergebnisse und seiner Erfahrung auf die Sprengung des letzten von insgesamt sechs Zielen. Er funkte dies dem Pisten- und Rettungschef, welcher nicht widersprach und die Traverse für die Skifahrer frei gab. Eine Skilehrerin und ihr spanischer Skischüler wurden um 10’30 Uhr auf der Traverse von einer Lawine erfasst und verschüttet. Die erwachsene Person konnte lebend geborgen werden, das verunfallte Kind verstarb noch am gleichen Tag.
Die Sachverhaltsfeststellung gestaltete sich als aussergewöhnlich, weil sich das Unglück bei schlechter Sicht ereignete. Den Rettern und Untersuchungsbehörden war es deswegen nicht möglich, das Anrissgebiet der Lawine zu lokalisieren. Den Beschuldigten hätte bei einer von zwei möglichen Varianten kein Vorwurf gemacht werden können, weil sie diesfalls nicht mit dem Abbruch einer Lawine hätten rechnen müssen.
Das Bezirksgericht ging aber, nach einer Analyse diverser Aussagen, unter Beachtung von Plänen und gestützt auf eine Expertise davon aus, die Lawine habe sich aus dem anderen Hang gelöst. Dieser wäre durch die nicht erfolgte sechste Sprengung gesichert worden. Der Gutachter vertrat ferner den Standpunkt, der Verzicht auf diese letzte Sprengung sei zu wenig durchdacht gewesen. Die Angeklagten wurden deswegen einer fahrlässigen Tatbegehung verurteilt.
Das Gericht sprach den Eltern zulasten der Verurteilten eine Genugtuungsentschädigung von je Fr. 30‘000.-- zu und verwies sie zur Festsetzung der übrigen Forderungen auf den Zivilweg.
Das Urteil kann ans Kantonsgericht angefochten werden.
Visp, 1. Juni 2016
Dr. Thierry Schnyder