Freisprüche im Fall des Lawinenunglücks vom 27. Dezember 2009 im Skigebiet Anzère
Mit Urteil vom 23. Mai 2014 erkannte der Bezirksrichter für die Bezirke Ering und Gundis drei Variantenskifahrer der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und verurteilte diese zu bedingten Geldstrafen mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Mit Urteil vom 14. März 2016 hat die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Berufung der drei Beschuldigten gutgeheissen und diese vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen.
Im Wesentlichen erwog das Kantonsgericht, dass die Piste, auf welche die Lawine niedergegangen war, gemäss Gutachten aufgrund der am Vortag durchgeführten Sprengungen, aber auch aufgrund der Witterungs- und Schneeverhältnisse ordnungsgemäss gesichert gewesen war und für die Schneesportler hatte geöffnet werden dürfen. Daher war das Risiko, dass Skifahrer oberhalb der präparierten Piste an besagtem Tag eine Lawine auslösen könnten, objektiv nicht vorhersehbar, was ein fahrlässiges Verhalten im Sinne der obenerwähnten Strafbestimmung und infolgedessen eine Verurteilung der Beschuldigten ausschliesst.
Das Kantonsgericht hat zudem die Stellung der Bergbahngesellschaft als Privatklägerin verneint. Deren Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen.
Sämtliche Verfahrenskosten wurden dem Staat Wallis auferlegt. Ebenfalls wurde den drei freigesprochenen Beschuldigten zu Lasten des Staates Wallis jeweils eine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 17. März 2016
Kantonsgericht Wallis
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