Abschussbewilligung vom August 2015 für einen Wolf in der Augstbordregion
Das Kantonsgericht hat am 18. November 2016 einen Abschreibungsentscheid des Staatsrats betreffend Beschwerden gegen die Abschussbewilligung für einen Wolf vom 31. August 2015 aufgehoben.
Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt bewilligte am 31. August 2015 den Abschuss eines Wolfes in der Augstbordregion und im Turtmanntal. Dagegen wurden zwei Beschwerden beim Staatsrat eingereicht. Der Staatsrat entschied, es bestehe kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerden, da innerhalb der Gültigkeitsdauer der Abschussbewilligung von 60 Tagen kein Wolf geschossen wurde. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Beschwerdeinteresses könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden. Er schrieb die beiden Beschwerden am 13. April 2016 infolge der weggefallenen Beschwerdeberechtigung als gegenstandslos geworden ab.
Beide betroffenen Parteien reichten gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht hatte im vorliegenden Verfahren lediglich über die Beschwerdeberechtigung zu befinden. Es kommt zum Schluss, dass der Staatsrat die Beschwerdeberechtigung zu Unrecht verneint hat und heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gut: Es sind Fragen betreffend die Zulässigkeit eines Wolfsabschusses aufgeworfen worden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Beantwortung deswegen im öffentlichen Interesse liegt, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und deren rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist, da Abschussbewilligungen zeitlich begrenzt sind. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeberechtigung auch nach Ablauf der Bewilligung gegeben. Das Kantonsgericht weist die Angelegenheit an den Staatsrat zurück, der die Verwaltungsbeschwerden materiell zu beurteilen hat.
Sitten, 23. November 2016
Kantonsgericht Wallis
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