Kantonsgericht bestätigt Schuldspruch wegen Kindstötung
Mit Urteil vom 1. Mai 2017 sprach das Kantonsgericht M.A. des Mordes an seiner Tochter schuldig. Es bestrafte den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren.
Die Anklage warf M.A. vor, am Wochenende des 2./3. Juni 2012 in seiner Ferienwohnung in Leukerbad seine damals ca. 7jährige Tochter erwürgt und sich dadurch des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht zu haben. Als Motiv gab die Staatsanwalt Rache an der Ehefrau an, die ihn verlassen wollte.
Mit Urteil vom 14. Januar 2016 sprach das Kreisgericht I für den Bezirk Leuk den Beschuldigten des Mordes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Weiter verpflichtete es den Beschuldigten zur Leistung von Genugtuung und Schadenersatz an die Kindsmutter. Zudem auferlegte es dem Verurteilten die Verfahrenskosten.
In seiner dagegen erhobenen Berufung verlangte der Beschuldigte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Er bestritt nicht, den Tod des Mädchens verursacht zu haben. Er machte aber geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er sei zum Tatzeitpunkt wegen der Einnahme vieler verschiedener Medikamente unzurechnungsfähig gewesen. In diesem Zustand habe er seine Tochter bei einem harmlosen Würgespiel, ohne es zu wollen und zu bemerken, erdrosselt. Er habe Selbstmord begehen, seiner Tochter aber nichts antun wollen.
Das Kantonsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte seine Tochter bei klarem Bewusstsein vorsätzlich getötet hatte. Er wollte seiner Ehefrau Leid zufügen und sich an ihr rächen, weil sie sich von ihm getrennt und sich einem anderen Mann zugewandt hatte. Der Beweggrund für seine Tat war somit besonders verwerflich. Indem er als Vater seine eigene kleine Tochter erwürgte, handelte er skrupellos. Er machte sich folglich des Mordes schuldig. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Kantonsgericht u.a. die nicht ganz einfache Kindheit des Beschuldigten, die für ihn aufgrund seiner Persönlichkeit zunehmend belastende berufliche und private Lebenssituation sowie seine psychische Vorbelastung. Laut psychiatrischen Experten war seine Einsicht in das Unrecht der Tat gegeben, die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, indessen leicht vermindert. Dennoch erachtete das Kantonsgericht das Tatverschulden des Beschuldigten als schwer. Deshalb bestätigte es die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden; es ist noch nicht rechtskräftig.
Sitten, 5. Mai 2017
Kantonsgericht Wallis
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