Lebenslage - Betreuung durch Angehörige oder Dritte / Haushaltspersonal
Kann ein Angehöriger den Alltag nicht mehr allein bewältigen ist es oft die Familie, die die nötige Unterstützung gibt. Diese oft schwierige Situation kann dazu führen, dass auch die helfende Person selber an ihre Grenzen gelangt. Die Sozialversicherungen « entschädigen » diese Hilfestellung durch gewisse Leistungen.
In dieser Rubrik finden Sie auch Antworten betreffend Haushalthilfen, die Sie einstellen um Sie bei der Bewältigung Ihres Alltags Zuhause zu entlasten (Haushalt, Pflege).
Das Kind lebt in Ihrem Haushalt
Ja, wenn der von anderen Personen oder von Institutionen zugunsten des Unterhalts des Kindes bezahlte Betrag nicht die vollständige maximale Waisenrente der AHV übersteigt (CHF 980.-) (2022: CHF 956.-).
Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt
Ja, wenn Sie mit einem Betrag zum Unterhalt des Kindes beitragen, der mindestens der vollständigen maximalen Waisenrente der AHV entspricht.
Wenn die unterstützte Person die Voraussetzungen erfüllt, erhält sie eine Hilflosenentschädigung. Wenn sie darüber hinaus noch Ergänzungsleistungen bezieht, können zusätzliche Kosten übernommen werden, um den Verbleib zu Hause zu fördern.
Die unterstützende Person erhält keine direkten Leistungen, sie kann jedoch von "Betreuungsgutschriften" profitieren.
Wenn Sie jemanden bezahlen, müssen Sie sich als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse melden und die Beiträge auch für den kleinsten Lohn bezahlen.
Ja, wenn Sie eine Haushaltshilfe anstellen, werden Sie zu einem Arbeitgeber.
Für Personen, welche in Privathaushalten beschäftigt werden, müssen grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Lohns Beiträge bezahlt werden (Reinigungsarbeiten, Haushalts- oder Betreuungsarbeiten z.B. bei älteren Personen oder Kindern, oder Beaufsichtigen von Tieren).
Achtung: die Löhne von unter 25-jährigen Personen bis zu CHF 750.- pro Jahr und Arbeitgeber in Privathaushalten sind von den Beiträgen befreit.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.
In Bagatellfällen können die Eltern den Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen (Art. 329h OR).
Dieser Urlaub dauert pro Ereignis maximal drei Tage und höchstens zehn Tage im Jahr. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leistet während dieses Urlaubs eine Lohnfortzahlung.
Sie haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn Sie
- Mutter oder Vater eines Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und
- Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Zudem erfüllen Sie in diesem Zeitpunkt eines dieser Kriterien:
- sind Arbeitnehmer/in oder
- selbständig erwerbend; oder
- arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet; oder
- sind arbeitslos und beziehen bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung; oder
- sind wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber erhalten keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.
Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.
Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.